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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1909
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
93
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Hermann Böhlaus Nachfolger
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungsblatt Nummer 38.
Volume count:
38
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

reference

Title:
[136] Inhaltsverzeichnis aus Nr. 65 und 66 des Reichs-Gesetzblattes und Nr. 75 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
Volume count:
136
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
reference

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1997. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 19.) Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache betreffend. (19)
  • Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache.
  • Anlage A. Geschäfts-Verzeichniß des Maschinenbaufaches. (A.)
  • No. 20.) Verordnung, die weitere Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch vom 25. April 1884 betreffend. (20)
  • No. 21.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammenfassung der Landrenten-, Landeskulturrenten und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend. (21)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)

Full text

— 63 — 
inwieweit letzterer das in § 12 näher bezeichnete Ziel erreicht hat, sondern es muß aus- 
drücklich hervorgehoben werden, daß der Bauführer zwar nach Anleitung des Baubeamten, 
aber im übrigen selbständig: 
1. mindestens eine größere Verdingung von Arbeiten und Lieferungen bearbeitet, den 
darauf bezüglichen Termin abgehalten, die zugehörige Verhandlung aufgenommen, 
auch den betreffenden Vertrag entworfen hat, 
2. bei dem auf die Bauausführung bezüglichen Schriftwechsel mitgewirkt, 
3. eine Abrechnung beziehentlich den größeren Theil einer solchen zur Zufriedenheit 
bearbeitet, 
4. die bei Bauten vorgeschriebene Buchführung und das Rechnungswesen richtig ge- 
handhabt, 
5. inwieweit sich der Bauführer bei der Ausarbeitung von Einzelheiten für wichtigere 
Bautheile bewährt und endlich 
6. ob und inwieweit er es verstanden hat, den Unternehmern gegenüber sich in geeig- 
neter Weise zu benehmen und eine Einhaltung der Verträge in ausreichendem 
Maße zu erlangen, auch ob er bei der Abnahme von Bauarbeiten und Materialien 
die erforderliche Sicherheit in deren Beurtheilung bewiesen hat. 
Dem Wunsche eines Bauführers, den achtzehnmonatigen Dienst bei Bauausführungen 
bei einem nicht unter Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder einem Privattechniker 
durchzumachen, ist, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, unter der Voraussetzung 
stattzugeben, daß der Betreffende an sich für eine erfolgreiche Ausbildung des Bauführers 
eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber geneigt ist, denselben im Sinne der in den 
88§ 6, 7 und 8 enthaltenen Bestimmungen auszubilden, auch über seine Leistungen ein 
Zeugniß in der in § 9 vorgeschriebenen Form auszustellen. 
Breimonatiger Bienst bei einer Hochbau-, Straßenbau- oder Eisenbahn- Dienststelle. 
8 11. 
Zur Einführung in den praktischen Verwaltungsdienst sind die Bauführer nur solchen 
Dienststellen zu überweisen, welche ihnen durch den Umfang und die Vielseitigkeit der zu 
erledigenden Geschäfte ausreichende Gelegenheit bieten, um den gedachten Dienst in allen 
Zweigen genügend kennen zu lernen. 
Die besondere Leitung der Ausbildung obliegt dem Vorstande der betreffenden Dienst— 
stelle. Der Bauführer ist mit der Einrichtung und dem Geschäftsgange der Dienststelle, 
der Einrichtung der Registratur und des Aktenwesens, den für die Handhabung des 
Dienstes ergangenen allgemeinen Verfügungen und Bestimmungen, der Stellung des 
Vorstandes der betreffenden Dienststelle im allgemeinen zu der vorgesetzten Behörde sowie 
9 *
	        

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