Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1821
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Bandzählung:
12
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Volltext

— 109 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNoo-. 11.— 
  
(No. 664.) Tarif, nach welchem das Fährgeld für das Uebersetzen mit der Fähre liber die 
Peene bei Pinuow bezahlt wird. Vom Sten Juli 1821. 
E Gr.]. 
1. ine Frachtfuhre, für den Wiggen . . . . 112 — 
für jedes Pferdd 2— 
2.Landfuhrwerke, Kutschen und andere zum Transpocke von 
Personen und laͤndlichen Erzeugnissen bestimmte Fuhrwerke: 
  
  
  
fuͤr den Wagen ......... . .. .. . . ... 6— 
fuͤr jedes Pferd 222 
3.Ein Pferd mit Reurtterr .4 
4. Em Pferd ohne Reutter 81— 
5.ür jede Person, und was diese als Last tragen kaun 2— 
6.] Für eine Person mit beladenem Schiebkaren 3— 
7.Ein Stück Rindvrieeeeeen 3— 
8.Ein Kalb, Schwein, Hammel, Schaaf, Lamm oder Ferkel. 1—4 
Verlangt eine Person mit ihrem Pferde, Rindvieh oder Wagen überge- 
setzt zu werden, so muß dies sogleich geschehen, alsdann wird aber außzer den 
Sätzen des vorstehenden Tarifs noch so viel mehr bezahlt, damit die Summe der 
gesammten Einnahme fär das Ueberfahren wenigstens 6 cKGr. betrage. 
Sind zwei Fußgänger allein vorhanden, so müssen solche sogleich fuͤr die 
Tarifsaͤtze uͤbergefahren werden. Dies gilt auch, wenn einer den doppelten 
Tarifsatz bezahlt. 
« Ausnahmen. 
1) Pferde und Fuhrwerk, den Königlichen und Prinzlichen Hofhaltungen ge- 
hörig, und deren Führer. 
2) Die auf Kommando geschickten Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen, auch 
Ordonanzen, werden mit Pferden, Fuhrwerk und Gepäck frei übergefahren. 
Inngleichen sind die in herrschaftlichen Angelegenheiten, auch mit Freipässen 
reisende Königliche Offizianten von Erlegung des Fährgeldes befreit. 
Jahrgang 1821. S 3) Wen 
(Ausgegeben zu Berlin den ten August 1821.)
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.