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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1821
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Bandzählung:
12
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 18.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Volltext

— 193 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen DPreußischen Srcaaten. 
  
SJNo. 18. — 
" 
(No. 686) Allerhochste Kabinetsoerder vom 19ten Nevember 1821., betreffend die An- 
wendung des Besteuerungs-Sysiems auf die Prorinz Neu-Vorpommern. 
Er. nähere Erwägung der für die Provinz Neu-Vorpommern besiehenden Ver- 
hältnisse hat Mich überzeuge, daß eine längere Verzögerung der bis jetr Ansiand 
gefundenen Maaßzregel, das in die übrigen Provinzen Meines Staats cingefährte 
Besteuerungssystem auch für Neu-Vorpommern gleichförimig in Anwendung zu 
bringen, namentlich die Ausschließung derselben aus dem Jollverbande, weder an 
sich nothwendig, oder durch die abgeschlossenen Traktaten gerechtferliget, noch 
dem wohlenwogenen Interesse der Einwohner selbst zuträglich sey, daß sie da- 
gegen einen Zustand herbeifuhre, der auf der einen Seite die Steucrverwaltung 
verwirrt und kosibarer macht, indem er auf der andern den Eimvohnern der Pro- 
vinz die Vortheile einer allgemeinen Freiheit des Verkehrs mit ihren eignen Mit- 
burgern entzieht. Ich habe daher beschlossen, die Ausführung der Steuergesetzc 
vom Zosien Mai 1820., in soweit solche noch nicht statt gefunden, auch für die 
Provinz Neu-Vorpommern in derselben Ausdehnung anzuordnen, in welcher sie 
in den übrigen Provinzen vollzogen worden, so daß darin namentlich auchdie 
Eteuergesetze vom 26sten Mai 1818. und g#en Febmar 1870. zur Anwendung 
kommen sollen. Ich überlasse Ihnen, dieser Meiner Besiummung zu Folge das 
Erforderliche zu veranlassen, und dem Finanzminister besonders auch die Berück- 
sichrigung des frühern Verhältnisses gegen Schweden in der Maaße zu empfehlen, 
das den Einwohnern der Provinz in Ansehung solcher Artikel, welche sie bisher 
hauptsächlich aus Schweden bezegen, eine Begünstigung gegen die allgemein vor- 
geschriebenen Zoll= und Steuersätze auf ein angemessenes Verbrauchsqnantum, 
gestattert werde, weshalb Sie mit demselben das Nähere zu verabreden haben. 
Berlin, den 1oten November 1821. 
n Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatekanzler Herrn Fürsien von Hardenberg. 
  
Hh (No. 687.) 
(Ausgezeben zu Berlin den 11ten Dezember 1821.)
	        

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