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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1821
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
12
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821.
Volume count:
691
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • (No. 690.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestätigung der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernennung eines Königlichen Kommisarii wie auch eines General-Landschafts-Direktors. (690)
  • (No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821. (691)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Full text

Johannistermin wuͤnsche. In diesem Termine muß aber, in sofern die Kasse nicht 
befriedigt ist, unfehlbar zur Verpachtung geschritten werden. 
257. Die Güter werden auf drei hintereinander folgende Jahre verpachtet. 
Bei dem Abschlusse des Pachtvertrages soll der Eigenthümer mit seinen Anträgen 
gehört werden. 
§. 258. Die Hauptbedingungen bei der Verpachtung sind, daß der Pchter 
neben einer sichern von ihm zu leistenden Kaution die rückständigen Zinsen fofort baar auf 
Abschlag der Pachtgefälle zahlt; daß er die Pacht übernimmt, ohne für irgend etwas, 
es mag Namen haben, wie es wolle, Pachterlaß zu fordern; daß die Pachkraten halb- 
jahrig zum voraus in den landschafflichen Jahlungs-Terminen geleistet werden; und 
daß er das Gut nach Ablauf der Pacht in derselben Beschaffenheit zurückgewähre, wie 
er es übernommen. 
Die General-Landschafts-Direktion wird zu diesem Pacht-Kontrakte eine beson- 
dere Amweisung geben. 
§ 250. Insbesondere muß auch der Pächter, da diese Verpachtung niemals 
entgegenstehen darf, wenn etwa das Gut im Laufe der Pachtjahre auf Antrag eines 
Prvatgläubigers zur Subhastation gelange der Zuschlag vor dem Ablauf des Pacht- 
termins erfolgt, und der neue Erwerber den Pachtvertrag nicht fortsetzen will, verpflich- 
tet werden, das Gut schon während der dreijährigen Pachtzeit, gegen ein in dem Pacht- 
vertrage selbst festzusetzendes Abstandsgeld, zu räumen. 
#. 200. Das zu verpachtende Gut wird dei Pächter mit einem neu aufzuneh- 
menden Inventarium übergeben, und sowohl der Pachtvertrag, als alle darüber auf- 
genommene Verhandlungen, dei Provinzial-Kollegium zur Prüfung, und von die- 
sem der General-Landschafts-Direktion zur Bestätigung eingereicht. ie Landschafts- 
räthe haben die Aufsicht über die verpachteten Güker, und wachen darüber, daß die 
Pächter ihre vertragsmäßigen Verbindlichkeiten erfüllen, und die Substanz der Güter 
nicht verschlechtern. Jeder mit dem Kredusystem verbundene Gussbesitzer aber ist ver- 
bunden, auf Antrag der Direktion die besondere Kuratel zu übernehmen. 
§. 261. Wenn zulänglicher Matz für den Pächter ist, so kann dem Besitzer die 
Wohnung doch nur unter der Bedingung gelassen werden, daß er sich in keiner Art in 
die Wirthschaft mische. 
§. 262. Wenn ein der Landschaft verpfändeter Wald zu dem Gute gehört, so 
übernimmt ein Landschaftsrath die Oberaufsicht, der den Forstbedienten vereidet, und 
ihn verpflichtet, kein Holz ohne seine Anweifung schlagen oder verabfolgen zu lassen. 
Das Provinzial-Kollegium wird innerhalb der Grene einer guten Forst-Oekonomie 
bestimmen: ob es zur Deckung der rückständigen und laufenden Zinsen nothwendig ist, 
Holz, und wie viel, 44 verkaufen. 
§. 203. Während der Pachtzeit zieht die Direktion das ganze Pachtgeld ein, 
und verabfolgt den Ueberschuß, der nach ihrer Befriedigung annoch bleibt, dem Eigen- 
thümer. Sind Anträge der Gerichtshöfe auf diesen Ueberschuß eingegangen, so hat sie 
diese, so weit die Einnahme zureicht, zu befriedigen. — « 
g.2().1.Wennn«1ch821pla11·fdekPachtzeitdieLandschaftbefriedigetist,sowitd 
das verpachtete Gut von der Direktion dem Pächter abgenommen und dem Eigenthämer 
übergeben. Ist dies nicht der Fall, so muß 8 nach Umständen, deren Beurtheilung 
Oqr ledl-
	        

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