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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1821
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
12
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821.
Volume count:
691
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • (No. 690.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestätigung der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernennung eines Königlichen Kommisarii wie auch eines General-Landschafts-Direktors. (690)
  • (No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821. (691)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Full text

— 254 — 
D. Von Ergänzung der ausbleibenden Zinsen. 
§# 283. Der eigenthümliche Fonds der Landschaft ist besonders dazu bestimmt, 
ausbleibende Zinsen vorschußweise zu bezahlen. Wer mit seinen Zinsen im Rückstande 
bleibt, ist verbunden, den daraus gemachten Vorschuß mit fünf Prozent zu verzinsen. 
# 284. Sollte der Fonds nicht zureichen, so muß das gesammte Kollegium bei 
Jeiten auf Mittel denken, die mörhigen. Gelder zur prompten Jinsenzahlung herbeizu- 
schaffen. Besonders muß dieses in Ansehung der Zinsen geschehen, worauf Nachsicht 
bewilliget ist, die also bestimmt in dem Termin nicht eingehen. 
§. 286. Die Landschafts-Direktion kann entweder selbst, auf Kosten der Schuld- 
ner, Gelder aufnehmen, oder Schuldnern, die nur in einer augenblicklichen Verlegen- 
heit sind, die schriftliche Bewilligung zur Aufnahme von Geldern, Behufs Bezahlung der 
laufenden Zinsen, ertheilen. 
g. 286. Wer für solche Schuldner den Vorschuß macht, erhält von ihr gegen 
Einzahlung desselben eine Urkunde, welche die Bescheinigung über die Zahlung selbst 
und über deren Bestimmung, und zugleich die Zusage enthält, daß daraus im Fall der 
verzögerten Rückzahlung gegen den Hauptschuldner die landschaftliche Exekution statt 
finden solle. Dieser Zusage gemäß wird auch vorkommenden Falls verfahren, und mit 
dem Vorschusse zugleich die bedungenen Zinsen bis zum Jahlungstage beigetrieben; und 
muß die Direktion selbst für einen säumigen Zinsenzahler Gelder aufnehmen, so muß 
Letzterer ihr nicht blos die §. 283. gedachten fünf Prozent Zinsen, sondern auch die er- 
weislich höher gezahlten Zinsen und andere Unkosten vergüten. 
K&. 287. Auch müssen in diesem letztern Fall, wenn nämlich die Direktion selbst 
für einen Schuldner Gelder aufgenommen hat, die Gläubiger allemal den vollständigen 
halbjährigen Zinsenbetrag erhalten, wenn ihnen der Vorschuß auch früher zurückgegahlt 
werden sollte. 
§. 289. Doch foll die Rücksahlung aus der Kasse in der Regel nicht eher, als. 
bei der nächstfolgenden Provinzial-Versammlung geschehen. 
§. 280. Es muß zu diesem Behuf bei jeder Provinzial-Direktion neben der Zin- 
sen= auch noch eine besondere Rückstandsrechnung geführt werden. 
200. Die Landschaftsräthe fertigen aus der Zinsenrechnung einen Auszug, 
welche Güter, und wie viel sie an Zinsen rückständig, wann und woher die Rückstände 
eingegangen, und wie die gemachten Vorschüsse davon bezahlt worden sind. Oieser 
Auszug wird von dem Syndikus noch besonders beglaubiget, und von dem Rendanten 
nachgetragen. 
K. 201. Die Schuldner, welche Nachsicht erhalten haben, müssen die Gelder 
an die Provinzial-Direktion einzahlen. Sie werden sofort in das Rechnungsbuch ein- 
getragen, und das baare Geld in die Kasse niedergelegt. 
. 202. Alle Ruckstandsrechnungen müssen bei der nächsten Provinzial-Ver- 
sammlung dem Kollegium vorgelegt, durch einen aus ihrer Mitte zu ernennenden Aus- 
schuß revidirt, und abgenommen, und dem Rechnungsführer darüber eine Decharge 
ertheilt werden. 
. 203. Die Jinsenrechnungen nebst den Quiktungen derjenigen, welche die 
Vorschüsse zur Deckung der Rückstände geleiste und wieder bezahlt erhalten haben, 
sind die Beläge, womtt die Rückstandsrechnung justifizirt werden muß. 
Vier-
	        

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