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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1821
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Volume count:
12
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821.
Volume count:
691
Document type:
law_collection
Structure type:
law

supplement

Title:
Beilage B. Tax Grundsätze für den landschaftlichen Kredit-Verein im Großherzogthum Posen.
Volume count:
B
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • (No. 690.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestätigung der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernennung eines Königlichen Kommisarii wie auch eines General-Landschafts-Direktors. (690)
  • (No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821. (691)
  • Beilage A. Plan zur Tilgung eines Vier Prozent zinsbaren Kapitals von 100,000 Rthlr., wenn dazu fortwährend Ein Prozent des vollen Kapitals und die Zinsen des im Tilgungsfonds befindlichen Theils desselben, alljährig, in zwei halbjährigen Raten verwendet werden. (A)
  • Beilage B. Tax Grundsätze für den landschaftlichen Kredit-Verein im Großherzogthum Posen. (B)
  • Beilage C. Schema zu den Pfandbriefen. (C)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Full text

den eben vorgefundenen, dielmehr auf denjenigen, welcher in der §. 26. gedachten Um- 
laufsperiode gewöhnlich gehalten worden, zu sehen. Ist auch der Viehstand in dem zur 
Berechnung kommenden Zeitraum durch ungewöhnliche Ereignisse (Seuchen u. s. w.) 
vermindert worden; so muß der Zustand einer frühern Periode ermittelt und zur Norm 
genommen werden. 
Da ferner bei dem grundsätzlich zu ermittelnden Viehstande Bieh von mittlerer 
Gattung anzunehmen ist: so muß bei der Vergleichung des in der Wirklichkeit gehal- 
tenen Wiehstandes auf die verschiedene Qualität Rücksicht genommen, diese bestimmt 
ermittelt, und darnach auf die Stückzahl des Normalviehes Zurückgerechnet werden. 
K. 51. Der in der Wirklichkeit gehaltene Biebstand ist zwar bei dem Anschlage 
immer zur Berechnung zu bringen; und zwar der Regel nach G. 0. u. f.) ohne Zu- 
schlag, wenn die Ernährungsmittel auch weiter reichen. Im umgekehrten Falle aber, 
wenn nämlich die Futtermittel unzureichend sind, ist der Futterbedarf für die größere 
Stückzahl nach den Einkaufspreisen von dem Geldertrage in Abzug zu bringen, und 
muß solches in dem Falle, wenn der Zukauf einer bestimmten Quantitat Futtermittel 
hergebracht ist, auf den ganzen Betrag derselben geschehen, wenn dieser auch größer 
wäre als der grundsätzlich berechnete Bedarf. Eben das gilt von den, zum Ersatz des 
natürlichen Heues gebauten, Futtergewächzen. 
§ 52. In dem Falle, wenn die Wirthschaft ganz oder hauptsächlich durch 
Dienste bestritten wird, muß dennoch dem schon im F. 8. u. f. ausgedrückten Grund- 
sabe gemäß, der ganze Zug= und Nutzviebstand, welcher auf die Wirthschaftskosten in 
Rechnung zu bringen ist, wenn jene mit eigener Anspannung durch Tagelöhner und 
Dienstboten bestritten wird, nach den in den Spezial-Targrundsätzen angegebenen 
Bestimmungen in Abzug gebracht werden. 
§. 53. Sind Miesen und Hütungen, auf deren gewöhnlichen Ertrag der vor- 
gefundene und grundsätzlich berechnete Viehbestand begründet ist, dem Verluste durch 
Ueberschwemmung besonders anusgesetzt: so muß durch Zeugenvernehmung ermirtelt 
werden, wie oft dergleichen in einem Zeitraum von dreißig Jahren vorgekommen sind, 
und welch ein Theil des Futtergewinnes dabei verloren gegangen ist. Auf diese Ge- 
fabren ist dann nach dem im 8. 5l. ausgedrückten Grundsatze ein verhältnißmäßiger 
Abzug zu machen. 
g. a Von dem grundsätzlich zu unterhaltenden, oder in der Wirklichkeit ge- 
haltenen Viehstande kommt ferner der Ersatz der abgehenden Stücke in sofern in Be- 
tracht, als die Wirthschaft auf Zuzucht in der betreffenden Gatrung eingerichtet ist. 
Wie viel darauf bei jeder Galtung zu rechnen, wird in den Spezial-Targrundsätzen 
besonders bestimmt werden. 
Anderweitige Ersatzmittel kommen von dem Geldertrage in Abrechnung. 
KS. ös. Oie hiernach zur speziellen Veranschlagung übrig bleibenden Ertrags- 
stücke werden nach der örrlich gewöhnlichen Abnutzungsart und denjenigen Gelgsätzen, 
wofür die Erzengnisse derselben in dieser Oertlichkeit gewöhnlich verkauft werden, be- 
rechnet. Dabei ist Ort und Art des Absatzes näger zu bezeichnen, und die Behufs 
des letztern anzuwendenden Kosten sind von dem Geldertrage jeder Rubrik besonders 
in Abzug zu bringen. 
5. 60. Von dem ausgemittelten Geldbetrage kommen ferner in Abzug: 
I) Die Kosten der Heuwerbung, jedoch blos diejenigen, welche die Handarbeit ver- 
Tt 2 ursacht.
	        

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