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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1821
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821.
Volume count:
12
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1821
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821.
Volume count:
691
Document type:
law_collection
Structure type:
law

supplement

Title:
Beilage B. Tax Grundsätze für den landschaftlichen Kredit-Verein im Großherzogthum Posen.
Volume count:
B
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Anzeige.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • (No. 690.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestätigung der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernennung eines Königlichen Kommisarii wie auch eines General-Landschafts-Direktors. (690)
  • (No. 691.) Landschaftliche Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen. Vom 15ten Dezember 1821. (691)
  • Beilage A. Plan zur Tilgung eines Vier Prozent zinsbaren Kapitals von 100,000 Rthlr., wenn dazu fortwährend Ein Prozent des vollen Kapitals und die Zinsen des im Tilgungsfonds befindlichen Theils desselben, alljährig, in zwei halbjährigen Raten verwendet werden. (A)
  • Beilage B. Tax Grundsätze für den landschaftlichen Kredit-Verein im Großherzogthum Posen. (B)
  • Beilage C. Schema zu den Pfandbriefen. (C)
  • Drittes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1818., 1819., 1820 und 1821.

Full text

babei die wegen bder Beweiskraft derselben gegebenen Vorschriften beobachtet werden; 
auf gleiche Weise muͤssen von ihnen auch die Guͤtachten solcher Sachverst aͤndigen, welche 
des eigenen schriftlichen Vortrages nicht mächtig sind, und jedenfalls die Verhand- 
lungen wegen deren Aufklärung und Berichrigung aufgenommen werden. 
& 03Das erste Geschäft der Kommissarien ist, sich nach den gesammten 
wirthschaftlichen Verhältnissen des abzuschätzenden Gures durch Einsicht der Karten 
und Vermessungsregister, der Wirthschaftsbücher, durch Einnahme des Augenscheins 
und Rück prache mit dem Besizer und sonst, ein deutliches Bild von dem Gegenstande 
der Schätzung, den hierbei vorkommenden Wirhhschaftsrubriken, der Art ihres Betrie- 
bes, ihrer Natural= und Geldnutzung zu machen. 
K. 99. Nächsidem haben sie dafür zu sorgen, daß der Flächen-Inhalt der zu 
dem Gute gehörigen Grundstücke sowohl überhaupk, als nach Maaßgabe der verschiede- 
nen Anwendung beziehungsweise zum Ackerbau, Heuwerbung, Hütung u. s. w. fest- 
gestellt werde. 
#§. 10. Sie haben insbesondere dahin zu sehen, daß die Zubehörigkeit und die 
Grenzen der Bestandtheile und Pertinenzien des Gutes außer Zweifel gesetzt, und, 
wenn Zweifel obwalten, die wahren Verhälktnisse der Sache gehörig ins Licht gesetzt 
werden. Es versteht sich dabei von seldst, daß Grundstücke, über deren rechtmaßiges 
Eigenthum der Besitzer sich nicht auszuweisen vermag, zurückgesetzt, und nicht in den 
Anschlag gezogen werden müssen. 
§. 101. Mit der Vermessung oder Ueberschlagung der Grundstucke ist zugleich 
die Bonitrirung zu verbinden, dergestalt, daß in dem Falle einer Vermessung auf der 
Karte die Bonitirungs-Abschniktte sogleich eingetragen werden. Dem Feldmesser kann 
zwar das Vermessungsgeschäft ohne besondere Kontrolle der Kommissarien überlassen 
werden; an dem Bonitirungsgeschäft aber müssen sic oder doch einer von ihnen sowohl 
in dem Falle, wenn das Gut neu vermessen wird, als wenn dasselbe schon vermessen ist, 
und nur die Bonitirung nachzutragen ist, jedenfalls, nach näherer Bestimmung des 
1 10. persônlich Antheil nehmen, und die Boniteurs dabei überall begleiten, auch da- 
in sehen, daß deren Angaben von dem Feldmesser in das Bonitirungsregister und auf 
der Karte gehörig eingetragen werden. 
#. 10#In dem Falle, wenn der Flächeninhalt des Gures und der bei dem 
Anschlage in Betracht kommenden Theilstücke blos überschlagen werden soll, müssen 
die Kommissarien auch den Feldmesser bei seinem Geschäft begleiten und dahin sehen, 
daß dasselbe in allen seinen Theilen mit möglichster Sorgfalt vollbracht werde. 
. 103. Wenn solchergestalt die ersten Grundlagen des Taxgeschaͤfts zu Stande 
gebracht sind, so ist zur Aufnabme des Haupt-Informations Protokolls zu schreiten, 
und dieses, wenn das abzuschätzende Gut aus mehreren Hoflagen und Wirthschaften 
besteht, von jeder besonders aufzunehmen. In diese Pro#t# kolle gehört: 
1) eine vollständige Beschreibung der Lage des Orts und seiner Ertfernung von den 
nächsten Städten und dem Hauptmarkrorte, üngleichen der zu dem Gute gehöri- 
gen Wohn= und Wirthschaftsgebände, mit spezieller Angale des kubischen In- 
halrs der Scheunen und Futterbehältnisse, des Flächeninhalrs der Ställe und der 
Zahl der Bechstande in denselben; 
2) die Auseinandersetzung der vorhandenen Ländereien in Gartenland, Aecker, Wie- 
sen, Hütungen, Forsten und dieser verschiedenen Gattungen in die Klassen der Bo- 
nitirung
	        

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