Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1822
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
13
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1822
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 16.
Volume count:
16
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 748.) Subhastations-Ordnung für die Rheinprovinzen. Vom 1sten August 1822.
Volume count:
748
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Nachtrag von Verordnungen aus frühern Jahren. ---Allerhöchste Bestätigung der Preußischen Bibelgesellschaft und ihrer Gesetze.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • (No. 745.) Erklärung wegen der mit der Herzoglich-Dessau'schen Regierung getroffenen Uebereinkunft, daß gegenseitig bei vorkommenden Kriminal-Untersuchungen nur die baaren Auslagen erstattet werden sollen. Vom 22sten Juni 1822. (745)
  • (No. 746.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten Juli 1822., wegen Verlängerung der Hypotheken-Fristen für die eximirten Grundstücke des Herzogthums Sachsen in dem Jurisdiktions-Bezirk des Ober-Landes-Gerichts zu Naumburg und des Kammergerichts. (746)
  • (No. 747.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1sten August 1822., wegen eines Präklusiv-Termins für die Umschreibung der Lieferungsscheine in Staatsschuldscheine. (747)
  • (No. 748.) Subhastations-Ordnung für die Rheinprovinzen. Vom 1sten August 1822. (748)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Full text

— 202 –— 
die vollständige Verhandlung in Urschrift dem Landgerichte, welches an dem be- 
stimmten Tage, wenn auch die Interessenten nicht erscheinen, auf den Vortrag 
eines Mitgliedes des Gerichts und nach Anhörung der Staatsbehörde über die 
zu Potokoll gegebenen Cinreden erkennt. 
" d&#. 28. Wenn im Falle des vorhergehenden Paragraphen, wegen der, 
gegen das Verfahren bis zum Lizitations-Termin angebrachten Einreden die Par- 
kheien an das Landgericht verwiesen worden, so müssen diese in dei nämlichen 
Termin gleichzeitig mit jenen auch alle Einreden vorbringen, welche sie gegen die 
Verhandlungen im Lizitations-Termine und beim Zuschlage geltend machen wol- 
len und zwar bei Verlust derselben. . 
g.29.SindabekgegendasBerfahrenbiszudemLizitationssTennin 
keine Einreden vorgebracht worden, so muͤssen die Einreden gegen die Regelmaͤßig- 
keit des Verfahrens im Lizitations-Termin und beim Zuschlage binnen 14 Tagen 
vom Tage des Zuschlags angebracht werden. Dieses geschieht durch eine Ladung 
zu einem besiimmten Sitzungs-Tage des Landgerichts, welche dem die Lizitation 
betreibenden Gläubiger, dem Meisibietenden und den Hypotheken-Gläubigern in 
ihren wirklichen oder gewählten Wohnorten zugestellt wird, und worin die Ein- 
reden angeführt sind. Dem Friedensrichter oder Deputisten ist hiervon die Anzeige 
zu machen, und diese sind alsdann verpflichtet, die vollständigen Verhandlungen 
sogleich an das Landgericht abzugeben. 
h. 30. Oerjenige, welcher auf die in Beschlag genommenen Immobilien 
Ansprüche zu haben glaubt, und solche nach der Vorschrift des §. 20. angemeldet 
hat, mu, wenn zur Lizitation geschritten worden ist, bei Verlust seiner Ansprüche, 
binnen 14 Tagen nack dem Zuschlage, den ertrahirenden Gläubiger, den Schuldner 
und den Ansteigerer in ihrem wirklichen dder gewählten Wohnorte vor das Land- 
gericht laden, um über seine Ansprüuche erkennen zu lassen. 
&. 3I. Das Verfahren über alle oben angeführte Incidentpunkte ist sum- 
marisch. Die Berufung muß, bei deren Verlustigung, in 14 Tagen, vom Tage 
der an die Parthei gemachten Insinnation des Urkels, eingelegt und kann dem bei 
dem Landgericht aufgetretenen Anwald zugestellt werden. 
t. 32. Eine Zuwiderhandlung oder Nichtbeobachtung der Vorschriften der 
#. 2. und 3. zieht die Nichtigkeit des ganzen Verfahrens nach sich. Wenn der 
Worschrift des F. S. nicht nachgekommen ist, und die Eintragung in die Oypotheken- 
Register, so wie die Zustellung an den Schuldner nicht gesetzlich geschehen sind, so“ 
bleibt der Zahlungsbefehl zwar gültig, die darauf folgenden Verhandlungen sind 
aber nichtig. Die Nichtbeobachtung oder Zuwiderhaudlung gegen die Vorschriften 
der GW. 12. 13. 14 IS. 16. 17. 18. 23. zieht die Nichtigkeit des Subhastations- 
Patents und des ganzen darauf gefolgten Verfahrens nach sich. 
K. 33. Das nach §. 26. zu führende Protokoll verkritt die Stelle eines wirklichen 
Adjudikations-Urtheils und wird zu diesem Zwecke in der für die Urtheile vorgeschrie- 
benen erekutorischen Form ausgefertigt. Eine solche Ausfertigung darf aber dem Meist- 
bietenden nur dann gegeben werden, wenn er die Quitrung über die Zahlung der ihm 
zur Last fallenden Kosten und den Beweis, daß er den bis dahin zu erfüllenden Kauf- 
bedingungen nachgekommen ist, beigebracht hat. Die Quittungen werden der Ur- 
schrift des Versteigerungsprotokolls beigeheftet und mit demselben ausgefertigt. 
F. 34.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment