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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1822
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
13
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1822
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 708.) Gesetz wegen des Schuldenwesens der Gemeinen in den Landestheilen des linken Rheinufers und in der Stadt Wesel. Vom 7ten März 1822.
Volume count:
708
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Nachtrag von Verordnungen aus frühern Jahren. ---Allerhöchste Bestätigung der Preußischen Bibelgesellschaft und ihrer Gesetze.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • (No.707.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Februar 1822., wegen einer Präklusionsfrist für die Zurückzahlung der im Jahr 1813. in Schlesien ausgeschriebenen Zwangsanleihe. (707)
  • (No. 708.) Gesetz wegen des Schuldenwesens der Gemeinen in den Landestheilen des linken Rheinufers und in der Stadt Wesel. Vom 7ten März 1822. (708)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Full text

denden Gemeine nicht obliegt. Diese sind vielmehr die Gemeinen, gleich andern 
von ihnen gemachten Schulden, zu befriedigen verbunden. 
Werden indessen dergleichen Forderungen von Gemeinen, Kirchen-Aera. Was bei aus- 
rien und Stiftungen des Auslandes an Preußische Gemeinen gemacht, so sind auf zndilchenn- 
dieselben diejenigen Grundsätze anzuwenden, die, wenn Preußische Gemeinen Beer Aer fat 
und Anstalten dergleichen Forderungen an Gemeinen des auswärtigen Staates 
hätten, in diesen zur Anwendung kommen würden. 
#. 7. Um die Gemeinen desso früher in die Lage zu bringen, ihr Schul= Die Orbnuns 
denwesen nach den Umsiänden und den ihnen zu Gebote stehenden Mirteln in Ord- rdt uuenn 
nung zu bringen, und den davon abhängenden Kredit der Gemeine wieder her- e 
zustellen und zu befestigen, wird ihnen die Behandlung dieser ihrer Angelegen- vorzunehmen. 
heit unter der Aufsicht der Regierungen selbst überlassen. Die völlige Regulirung 
des Schuldenzustandes und die Feststellung des Schuldentilgungsplans soll daher 
allenthalben durch von ihnen selbst erwählte Bevollmächtigte erfolgen. Wie 
hierbei zu verfahren, und in welcher Maaße die Regierungen darüber die Auf- 
sicht zu führen haben, wird eine von dem Ministerium des Innern an die letztern 
zu erlassende allgemeine Anweisung, welche durch die Amtsblätter zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden soll, festsetzen. 
§#. 8. So wie Wir nun sowohl zu den verschuldeten Gemeinen als zu Diegetreße 
ihren Gläubigern das Vertrauen haben, daß beide Theile, die Verhältnisse er= en Bekiki 
wägend, welche zu der Entstehung und dem unfreiwilligen Anwachs der Schul- Bemesnep und 
denmassen Veranlassung gewesen sind, von selbst geneigt seyn werden, durch güt= gern bleiben 
liches Uebereinkommen über den Betrag und die Tilgungsart der Schulden die ffet. 
Zustandebringung und Vollziehung eines festen Plans zu erleichtern, so sollen auch 
die bereits getroffenen Vergleiche, und was in deren Verfolg festgesiellt worden 
ist, aufrecht erhalten werden. 
Es behält daher in allen denjenigen Gemeinen, in welchen, sey es durch Sowobl, 
Vereinigung mit den Gläubigern, oder durch Fesisetzung von Seiten der Regie- Sh 
rung, das Schuldenwesen berecits vollständig geordnet worden, und für die Be- Eccholdenwe 
friedigung der Gläubiger die nöthigen Fonds ausgemittelt sind, dabei sein Bewen- 
den. Weder die Gläubiger noch die Gemeinen können in dem hiernach bestehen- 
den Zustande einseitig eine Abänderung verlangen oder vornehmen. 
#8. O. In denjenigen Gemeinen, wo zwar das Schuldenwesen noch nicht als wenn üe 
in allen seinen Theilen regulirt ist, jedoch zu Verzinsung aller oder eines Theils Mreine. 
der bereits anerkannten Schulden die erforderlichen Fonds ausgemittelt sind, und fen. 
hierzu verwendet werden, ist mit dieser Zinsenzahlung, und da, wo hiernächst 
auch bereits abschlägliche Kapitalzahlung eingerichtet ist, ebenfalls mit dieser bis 
zur völligen Regulirung unausgesetzt fortzufahren. 
G 2 g. 10.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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