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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1823
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Bandzählung:
14
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1823
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 811.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz. Vom 1sten Juli 1823.
Bandzählung:
811
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • (No. 810.) Allgemeines Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände. Vom 5ten Juni 1823. (810)
  • (No. 811.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz. Vom 1sten Juli 1823. (811)
  • (No. 812.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für das Königreich Preußen. Vom 1sten Juli 1823. (812)
  • (No. 813.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände im Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen. Vom 1sten Juli 1823. (813)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Volltext

3) Bitten und Beschwerden, welche auf das spezielle Wohl und Interesse der 
ganzen Provinz oder eines Theils derselben Beziehung haben, von den 
Provinzialstaͤnden annehmen, solche pruͤfen und sie darauf bescheiden, und 
4) die Kommunal-Angelegenheiten der Provinz ihren Beschluͤssen, unter Vor- 
behalt Unserer Genehmigung und Aufsicht, überlassen. 
Dem gegenwärtigen Gesetze, das jedoch auf Neufchatel und Va- 
langin keine Anwendung findet, wollen Wir für jede Provinz ein besonderes 
Gesetz, welches die Form und die Gränzen ihres ständischen Verbandes bestimmt, 
nachfolgen lassen. 
Sollten Wir künfrig in diesen besondern Gesetzen Abänderungen als wohl- 
thäátig und nützlich erachten; so werden Wir diese nur nach vorhergegangenem 
Beirath der Provinzialstände treffen. 
Wann eine Zusammenberufung der allgemeinen Landstände erforderlich seyn 
wird, und wie sie dann aus den Provinzialständen hervorgehen sollen, darüber 
bleiben die weiteren Bestimmungen Unserer landesvaterlichen Fürsorge vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres großen Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den Sten Juni 1823. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann. 
  
No. 811.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und 
das Markgrafthum Niederlausitz. Vom iüsten Juli. 1823. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen x. ꝛ. 
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstaͤnde in Unserer Monar- 
chie am 5ten Juni d. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, fuͤr den staͤndischen Ver- 
band der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Niederlausitz, nachstehende 
besondere Vorschriften. 
&. 1. Dieser Verband begreift 
I) die Churmark, 
2) die Neumark, 
3) die Niederlausitz. 
Zur Churmark treten in ständischer Beziehung die Aemter Belzig, Dahme 
und Jüterbogk und die Herrschaft Baruth. 
Mit
	        

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