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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1823
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Bandzählung:
14
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1823
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 13.
Bandzählung:
13
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 811.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz. Vom 1sten Juli 1823.
Bandzählung:
811
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • (No. 810.) Allgemeines Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände. Vom 5ten Juni 1823. (810)
  • (No. 811.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für die Mark Brandenburg und das Markgrafthum Niederlausitz. Vom 1sten Juli 1823. (811)
  • (No. 812.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für das Königreich Preußen. Vom 1sten Juli 1823. (812)
  • (No. 813.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände im Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen. Vom 1sten Juli 1823. (813)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Volltext

— 138 — 
Bis dahin dauern daher die bisherigen Kommunal- Verfassungen dieser ein- 
zelnen Landestheile in ihrer observanzmaͤßigen Einrichtung fort und Wir gestatten, 
daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtags-Kom- 
missarius und dessen Bewilligung, jährlich besondere Kommunal-Landtage, jedoch 
mit verhältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände, welchen das 
gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft beilegt, in Berlin, Küstrin und Lübben 
gehalten werden. 
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Kommunal-Einrichtungen und 
neue Kommunal-Auflagen bedürfen Unserer Sanktion. 
Zur Festsetzung der deshalb nöthigen näheren Bestimmungen und Ordnungen 
erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags. 
X. Kreitstän- §. 58. Was die kreisständischen Versammlungen betrifft, so sollen solche, 
Lsche Wern. wo fie bis jetzt noch statt finden, bis auf weitere Anordnung ferner bestehen, und 
da, wo sie früher bestanden haben, wieder eingeführt werden. 
Von dem ersten Landtage, zu welchem dieser ständische Verband berufen 
werden wird, erwarten Wir die Vorschläge, wie die kreisständischen Versamm- 
lungen mit den Modifikationen, welche der Zutrikt aller Stände erforder, einzu- 
richten seyn werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unsers großen Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den Isten Juli 1823. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann. 
  
Jo. 812.) Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände für das Königreich Preußen. 
Vom üsten Juli 1823. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. . 
ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provinzialstaͤnde in Unserer Monarchie 
am öten Juni d. J. erlassenen allgemeinen Gesetzes, für den ständischen Verband 
des Königreichs Preußen nachstehende besondere Vorschriften: 
1. im- : · . 
mula Beßia S. 1. Dieser Verband begreift: 
Mestander 1) Ostipreußen, 
r 
Lelrbeen. un- 2) Litthauen, 
3) Westpreußen. 
Zu
	        

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