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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1823
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Bandzählung:
14
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1823
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 826.) Allerhöchste Deklaration des Edikts vom 27sten Oktober 1810., wegen Zurückzahlung der Forderungen an den Staat, welche nicht als Anleihe zu betrachten sind. D. d. den 9ten August 1823.
Bandzählung:
826
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • (No. 826.) Allerhöchste Deklaration des Edikts vom 27sten Oktober 1810., wegen Zurückzahlung der Forderungen an den Staat, welche nicht als Anleihe zu betrachten sind. D. d. den 9ten August 1823. (826)
  • (No. 827.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3ten Oktober 1823., wegen der dem Ober-Landesgericht zu Glogau ertheilten Befugniß zu der mit präklusivischer Frist zu erlassenden Bekanntmachung von Hypothekentabellen der Güter in der Oberlausitz. (827)
  • (No. 828.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6ten Oktober 1823., daß auch die pensionirten oder auf Wartegeld stehenden Offiziere bei Schuldklagen vom Personal-Arrest nicht befreit bleiben sollen. (828)
  • (No. 829.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten Oktober 1823., daß den bannberechtigten Mühlenbesitzern wegen Aufhebung des Getränke-Zwangs von Seiten des Staats eine Entschädigung nicht geleistet werden soll. (829)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Volltext

165 
Gesetz-Sammlunsg 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 17. — 
  
(No. 826.) Allerhoͤchste Deklaration des Edikts vom 27 sten Oltober 1810., wegen Zu- 
rückzahlung der Forderungen an den Staat, welche nicht als Anleihe zu 
betrachten sind. D. d. den 9ten August 1823. 
V 
Ich nehme keinen Anstand, auf den Bericht des Staatsminisierii vom vten Juni 
d. J., über die Bezahlung der in dem Finanz-Edikt vom 27 sten Oktober 1810. 
No. 4. Litt. a. bemerkten Forderungen an den Staat, zu erklären: daß es bei 
Vollziehung dieser Verordnung nicht Meine Absicht war, die Forderungen solcher 
Art günstiger behandeln zu lassen, als diejenigen, welche aus einem den Staats- 
Kassen gemachten baaren Darlehn entsprungen sind. Ich finde dem Sinne des 
Gesetzes das bisher statt gehabte Verfahren, wonach dergleichen Forderungen in 
solchen Mitteln, wie sie der Zustand der Kassen darbot, und in der Regel in 
Staatsschuldscheinen nach deren Nominalwerth, getilgt wurden, ganz angemes- 
sen, und ertheile demselben auch für die fernere Verwaltung Meine Genehmi- 
gung, will jedoch gestatten, daß bei Berichtigung der schon vor dem Isten Ja- 
nuar 1820. angemeldeten, und noch nicht berichtigten Forderungen dieser Art, 
die Zinsen der auszureichenden Staatsschuldscheine, vom Isten Januar 1820. mit 
vergütigt werden. 
Berlin, den oten August 1823. 
Friedrich Wilhelm, 
An 
das Staatsministerium. 
  
Jabrgang 1823. Ee (No. 827.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Nobember 1823.)
	        

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