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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1823
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Bandzählung:
14
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1823
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 2.
Bandzählung:
2
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 773.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9ten Januar 1823., daß der Bergbau etc., wozu eine Belehnung erforderlich, Gewerbesteuerfrei seyn soll.
Bandzählung:
773
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • (No. 771.) Erklärung wegen der mit der Herzoglich-Sachsen-Gotha'schen Regierung verabredeten Uebereinkunft in Betreff der gegenseitigen Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden. Vom 17ten Dezember 1822. (771)
  • (No. 772.) Erklärung wegen der mit der Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen Regierung verabredeten Uebereinkunft, in Betreff der gegenseitigen Uebernahme der Ausgewiesenen und Vagabunden. Vom 26sten Dezember 1822. (772)
  • (No. 773.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9ten Januar 1823., daß der Bergbau etc., wozu eine Belehnung erforderlich, Gewerbesteuerfrei seyn soll. (773)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Volltext

(o. 773.) Mlerhbchste Kabinetsorder vom 9ten Jannar 1823., daß der Bergbau ꝛc., 
wozu eine Belehnung erforderlich, Gewerbesteuerfrei sepn solk. 
A. den Antrag des Staatsministerit vom 20sten v. M. genehmige Ich, daß 
der Bergbanu, so wie der Hütten= und Hammerbetrieb, zu welchen nach den Pro- 
oinzial Bergordnungen eine Belehnung der Bergbaubehörde erforderlich ist, von 
Entrichtung der allgemeinen Gewerbesteuer frei sey, und gebe dem Staatsminisle- 
rio die weitere Verfügung anheim. 
Berlin, den oten Januar 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
 
	        

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