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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1823
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823.
Bandzählung:
14
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1823
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Berichtigung eines in mehreren Exemplaren sich eingeschlichenen Druckfehlers.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Volltext

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
—— No. 3. — 
  
(No. 774.) Allerhochste Kabinetsorder vom 27sten Juni 1822., wegen eines Präklusions- 
Termins, in Betreff der Forderungen von Eingesessenen in den wieder er- 
worbenen, an Frankreich abgetreten gewesenen, Landestheilen, für Lieferun- 
gen an vaterlaͤndische Truppen bis zum Tilsiter Frieden. 
S 
Ic- ertheile Ihnen hierdurch die mittelst Berichts vom Pten April d. J. nachge- 
suchte Autorisation, die billige Befriedigung der Eingesessenen in den wieder- 
erworbenen, an Frankreich abgetreten gewesenen Theilen der Regierungsbezirke 
Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg und Düsseldorff, wegen ihrer auf Preußen 
zurückgefallenen Forderungen für Lieferungen und Leistungen an vaterländische 
Truppen, bis zum Tilsiter Frieden, mittelst Staatsschuldscheinen von Seiten der 
Hauptverwaltung, nach denselben Liquidations= und Feststellungsgrundsätzen ein- 
zuleiten, welche Ich Behufs der Berichtigung der gleichmäßigen Forderungen der 
Einsassen in den reoccupirten mit dem Königreiche Westphalen verbunden gewesenen 
Provinzen mittelst Meiner Order vom 27'sten April 1820. genehmiget habe, mit 
der Maaßregel jedoch, daß die Vergütigung nur den ursprünglichen Gläaubigern 
oder deren rechtmäßigen Erben, nicht aber etwanigen Cessionarien zu Theil werden 
soll. Den vorgeschlagenen dreimonatlichen Praklusions-Termin für sämmtliche 
bekannte und unbekannte Gläubiger, sie mögen sich früher schon gemeldek haben 
oder nicht, Behufs der Liquidation ihrer Ansprüche, haben Sie anzuordnen, 
auch überlasse Ich Ihnen nach vollendeter Feststellung der Haupt-Liquidation, 
solche der Hauptverwaltung der Staatsschulden, welcher Ich von diesen Bestim- 
mungen Kenntniß gegeben habe, Behufs der Anweisung des Betrags in Staats- 
schuldscheinen zu übermachen. 
Berlin, den 27 sten Juni 1822. 
" Friedrich Wilhelm. 
den Staatsminister, Generallieutenant Grafen von Lottum. 
  
Jahrgang 1823. D (No. 775.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 27ten Februar 1823.)
	        

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