Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1824
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824.
Bandzählung:
15
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1824
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 22.
Bandzählung:
22
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 897.) Bekanntmachung des Geheimen Staatsministerii, über den Betrag der von den Zivilbeamten für ihre Frauen zu versichernden Wittwenpension. Vom 12ten November 1824.
Bandzählung:
897
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • (No. 894.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten Oktober 1824., betreffend den durch ein Erkenntniß ausgesprochenen Verlust des National-Militairabzeichens und dessen Wirkung im bürgerlichen Verhältniß. (894)
  • (No. 895.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18ten Oktober 1824., über die, den im Zivildienst angestellten Landwehr-Offizieren obliegende, Verpflichtung, bei ihrer Verheirathung entweder der Zivil- oder Militair-Wittwenkasse beizutreten. (895)
  • (No. 896.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten November 1824., wegen Ernennung des Landtags-Marschall, Minister Grafen von Alvensleben und resp. Geheimen Staatsraths Niebuhr zu Mitgliedern des Staatsraths. (896)
  • (No. 897.) Bekanntmachung des Geheimen Staatsministerii, über den Betrag der von den Zivilbeamten für ihre Frauen zu versichernden Wittwenpension. Vom 12ten November 1824. (897)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Volltext

— 216 — 
(No. 897.) Belanntmachung des Gehelmen Staatẽminlsterii, uͤber den Betrag der von den 
Zivilbeamten fuͤr ihre Frauen zu versichernden Wittwenpension. Vom 
12ten November 1824. 
R Koͤnigs Majestaͤt haben, durch eine unterm 31sten August d. J. an das 
Staatsministerium erlassene Allerhöchste Kabinetsorder, die in der frheren Aller- 
hochsten Kabinetsorder vom I7#t#en Juli 18 16. (Gesetzsammlung No. 376.) ausge- 
sprochene allgemeine Verpflichtung der Zivilbeamten, für ihre Frauen bei der 
Wittwenkasse eine Pension versichern zu lassen, dahin näher zu bestimmen geruhet, 
daß für die Zukunft diese Versicherung mindestens nach # des Besoldungsbetra- 
ges geschehe, also bei oo Rthlr. Einkommen mit 100 Rithlr., bei 2500 Rehlr. 
und darüber mit doc Rthlr. 
Diese Allerhöchste Bestimmung wird den Behörden und Beamten zur 
Nachachtung bekannt gemacht. 
Berlin, den 1aten November 1824. 
Geheimes Staats-Ministerium. 
Frh. v. Altenstein. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann. 
Graf v. Lottum. v. Klewiz. v. Hake. 
 
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.