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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1824
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824.
Bandzählung:
15
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1824
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 6.
Bandzählung:
6
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Volltext

61 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 6 — 
  
MNo. 852.) 
Tarief., 
nach welchem 
das Fährgeld für das Uebersetzen über den Ruß; eigentlich Aimathestrom bei 
Sziesz erboben werden soll. Vom 13ten Februar 1824. 
1) F jedes angespannte Zugthier incl. Wagen: Zwei Silbergroschen. 
2) Für ein Perd und Reuter, mit oder ohne Gepäck: Ein Silbergroschen 
und Acht Pfennige. 
3) Für eine Person zu Fuß und was diese als Last tragen kann: Vier Pennige. 
4) Für ein Stück Rindvieh incl. Treiber: Ein Silbergroschen. 
5) Für ein Kalb, Schwein, Hammel, Schaaf, Lamm oder Ferkel incl. des 
Treibers: Sechs Pfennige. 
Bei hohem Wasserstande im Frühjahr, längstens aber vierzehn Tage nach 
dem Eisgange, ist der Fährpächrer, der mehreren Mühe und des schwierigen 
Ueberfahrens wegen, befugt, das Doppelte der oben verzeichneten Satze zu erheben. 
Ausnahmen. 
1) Alle in Königlichen Dienstangelegenheiten reisende höhere und niedere Zivil- 
Offizianten und Militairpersonen, folglich auch die zur Uebung gehenden Land- 
wehrmänner, sind von Erlegung des Fährgeldes befrcit. 
Sind davon befreit, der Königliche Vorspann; die Transporte der Verbrecher 
und Vagabonden; in herrschaftlichen Angelegenheiten verschickte Briefboten; 
die Fuhren zum Transport des Deputat-Brennholzes für sämmtliche Königliche 
Offizianten und der Materialien zu Königlichen Bauten, so wie der Lebensmit- 
tel und Fourage für das Militair. 
3) Wenn Eisbahn ist, wird von allen vorbenannten Sätzen die Hälfte in dem 
Falle bezahlt, wenn der Fährmann Straße gegossen hat, und die Uebergehen- 
den auf Verlangen begleitet werden, oder die gegossene Straße gebrauchen. 
Fabrgang 1824. K Findet 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten April 1824.) 
2
	        

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