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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1825
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825.
Bandzählung:
16
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1825
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Titelseite
  • Mitarbeiterliste.
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Volltext

410 
voraus. Bei Ungehorsam des Beklagten 
kann der Kläger durch iuramentum in 
litem sein Geldinteresse schätzen (litis 
aestimatio). Seit Justinian ist auch der 
Restitutionsbefehl vollstreckbar; gemein- 
rechtlich lautet das Urteil auf Herausgabe 
der Sache. — Leugnet der Beklagte zu Un- 
recht seinen Besitz, so kann ihm der Kiä- 
ger mit einem interdictum quem fundum 
den Besitz abnehmen und ihn so in die 
ungünstigere Stellung als Kläger bringen. 
a. Die rei vindicatio geht auf Heraus- 
gabe der Sache cum omni causa; daher 
umfaßt der Herausgabeanspruch auch 
den Anspruch wegen Restitution von 
Früchten und Zuwachs. 
a. Der gutgläubige Besitzer hat zu 
restituieren: vor der Litiskontestation: 
die fructus exstantes (noch vorhanden) ; 
dagegen hat er die verbrauchten Früchte 
nicht zu ersetzen (bonae fidei possessor 
fructus consumtos suos facit); er steht 
nicht ein für Vernachlässigung: quia quasi 
suam rem neglexit, nulli querellae sub- 
jectus est; nach der Litiskontestation: 
ebenso wie der bösgläubige Besitzer vor 
der Litiskontestation. 
B. Der bösgläubige Besitzer hat zu 
restituieren: vor der Litiskontestation: die 
vorhandenen Früchte; er muB die ver- 
zehrten (consumti) ersetzen und für die 
fructus percipiendi, die er selbst hätte 
ziehen können, einstehen; — nach der 
Litiskontestation: auch die fructus ne- 
glecti, die der Eigentümer kraft beson- 
derer Sachkunde gezogen hätte; er steht 
ferner für casus ein und kann von der 
Haftung hierfür nur durch den Nachweis 
sich befreien, daß der casus die Sache 
auch bei rechtzeitiger Ablieferung betrof- 
fen hätte. 
b. Der beklagte Besitzer hat ein Re- 
tentionsrecht wegen seiner Verwendun- 
gen (impensae); er kann vor der Heraus- 
gabe der Sache den Verwendungsersatz 
verlangen. Es gibt: 1. necessariae, not- 
wendige, d. h. die der Erhaltung der Sache 
dienenden Verwendungen; — 2. utiles, 
nützliche, d. h. die dem Sacheigentümer 
zur Erhöhung des Nutzwertes der Sache 
dienenden Verwendungen; — 3. volup- 
tuariae, dienen nur dem Vergnügen oder 
der Annehmlichkeit des Benutzers. 
Der gutgläubige Besitzer erhält Ersatz 
der necessariae und der utiles; wegen der 
voluptuariae hat er ein ius tollendi. — Der 
bösgläubige Besitzer erhält Ersatz der 
  
  
Eigentumsschutz. 
necessariae; wegen der übrigen hat er 
ein ius tollendi. — Der fur erhält nichts 
ersetzt. — Das ius tollendi darf nicht zur 
Schikane ausgeübt werden, darf auch nicht 
die Sache schlechter machen, als sie vor 
der Anbringung der impensae war; 
Celsus in D6, 1, 38. 
2. actio negatoria (oder actio negativa) 
ist die Klage des Eigentümers (Eigen- 
tumsfreiheitsklage) auf Abwehr behaup- 
teter Servituten oder gegen Immission 
von Imponderabilien. Der Kläger hat 
sein Eigentum, der Beklagte die Zulässig- 
keit seines Verhaltens (z. B. das Bestehen 
einer Servitut) zu beweisen. 
3. actio Publiciana, genannt nach dem 
praetor Publicius, dient als petitorische 
Klage dem Schutze des Eigenbesitzers 
oder Ersitzungsbesitzers, d. h. also des 
Bonitariers (der durch formlose traditio 
eine res mancipii erhalten hatte) und des 
bonae fidei possessor (der ex iusta causa 
eine Sache formgerecht vom Nichteigen- 
tümer erhalten hatte), da für beide 
mangels zivilen Eigentumes die rei vindi- 
catio nicht offen stand. Der Schutz der 
Publiciana greift dem zivilen Eigentümer 
gegenüber im allgemeinen nicht durch; 
hat jedoch der zivile Eigentümer die 
Sache dem redlichen Erwerber veräußert, 
dann ist der letztere geschützt. Es sind 
zwei Fälle möglich: a. Der Eigentümer 
klagt gegen den Erwerber mit der rei 
vindicatio; dann hat der Erwerber den 
Schutz der exceptio rei venditae et tra- 
ditae. — b. Der Erwerber hat den Besitz 
verloren, und der Eigentümer hat ihn er- 
langt. Der Erwerber geht mit der actio 
Publiciana gegen den Eigentümer vor, der 
Eigentümer verteidigt sich mit der ex- 
ceptio dominii; der Erwerber schlägt ihn 
dann mit der replicatio rei venditae et 
traditae zurück. 
4. Für den Eigentümer bestehen noch 
persönliche Klagen und außerdem vor- 
läufige Schutzmittel. a. Zwecks Grenz- 
regulierung: actio finium regundorm, 
eine actio duplex. — b. actio communi 
dividundo als Teilungsklage. — c. actio 
aquae pluviae arcendae zum Schutze ge- 
gen die Nachteile des Regenwassers. — 
d. cautio damni infecti (s. d.). — e. operis 
novi nuntiatio, privates Bauverbot; wird 
gleichwohl gebaut, dann Demolierung 
auf Grund des interdictum demolito- 
rium. — f. interdictum quod vi aut clam 
gegen vitiöse oder heimliche Verände-
	        

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