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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1825
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825.
Bandzählung:
16
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1825
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 17.
Bandzählung:
17
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [zu Seite 98.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Viertes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1822., 1823., 1824. und 1825.

Volltext

— 193 — 
Gesetz-Sammlunsg 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No„- 17. 
  
(No. 963.) Verordnung, wegen der nach dem Edikte vom üsten Juli 182 3. vorbehaltenen 
Bestimmungen für die Kur= und Neumark und Niederlausitz. Vom 17ten 
August 1825. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
haben über die einer besonderen Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzungen 
einiger in Unserm Gesetze vom 1sten Juli 1823. wegen Anordnung der Provin-= 
zialstände in der Mark Brandenburg und dem Markgrafthum Niederlausitz ent- 
haltenen Besiimmungen die gutachtlichen Vorschläge Unserer dortigen getreuen 
Stände vernommen, und ertheilen hierüber nunmehr die nachstehenden besonderen 
Vorschriften: 
Art. I. Ein jeder der drei Provinzialbezirke, die den ständischen Verband 
bilden, wird in der im Jahre 1806. stat gehabren Begränzung angenommen, 
mit alleinigem Ausschlusse der Enklaven, welche letztere, sofern sie nicht speziell 
ausgenommen sind, bei denen Landestheilen verbleiben, zu denen die neue Ver- 
waltungs-Eintheilung sie gelegt hat; es sind daher 
1) in der Altmark, und namentlich umn Gardelegenschen Kreise daselbst, das 
Gericht Errleben und die Orschaften Burgstall, Dölle, Uchtdorff, Blätz, 
Mahlphul und Mahlwinkel; 
2) in der Mittelmark, und daselbst im Lebuser und Ober-Barnimer Krreise, 
die von demselben abgctretenen und zum Cüsiriner und Frankfurter Kreise 
geschlagenen Diltrikte; 
3) in der Neumark, und daselbst im Soldiner und Sternberger Kreise, die 
von denselben abgetretenen und zum Cüstriner und Frankfurter Kreise ge- 
legten Distrikte und ferner im Crossenschen Kreise die zum Grünebergschen 
Kreise der Provinz Schlesicn, und im Arnswald'schen Kreise die zum Saatzi- 
ger Kreise der Provinz Pommern gelegten Ortschaften mit einbegriffen, 
wogegen " 
Fabrgang 1825. Ff 4) zur 
(Ausgegeben zu erlin den 20sten September. 1825.) 
Zu S. 1.
	        

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