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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1826
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
17
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1826
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. [Zum Jahrgang 1826.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Law

Title:
Konvention zu Vollziehung der zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen und Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach abgeschlossenen Staatsverträge d. d. Wien, am 1sten Juni 1815., und Paris, am 22sten September 1815. und zu näherer Bestimmung der hierdurch veranlaßten Auseinandersetzungen und Ausgleichungen in Beziehung auf die vormals Königl. Sächsischen Gebietstheile. D. d. Berlin, am 1sten Mai 1826. (Die Ratifikationsurkunden sind am 7ten Juni desselben Jahres ausgewechselt worden.)
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Sach-Register.
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Bekanntmachung. Die Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisierten Main von der Regnitzmündung abwärts betreffend.
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)
  • Nr. XLII. (XLII)

Full text

Verhalien 
während des 
Stillliegens. 
16 II. 
Wassertiefe der Nachen oder die Bake nicht über dem versunkenen Schiff oder Floß, sondern nur 
seitlich angebracht werden, so ist an derjenigen Seite, an welcher das Fahrwasser nicht frei 
ist, bei Tag eine weitere Flagge, bei Nacht eine zweite Laterne mit rothem Licht von der 
nämlichen Beschaffenheit und in gleicher Weise zu verwenden. 
4. Der Führer ist ferner verpflichtet, der nächsten Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher) und 
dem zuständigen Wasserbaubeamten sofort Anzeige zu machen, daß und wo ein Schiff oder Floß 
festgefahren oder gesunken ist. In Folge dieser Anzeige oder der sonst erlangten Kenntniß hat 
die Ortspolizeibehörde (Ortsvorsteher), im Säumnißfalle der zuständige Wasserbaubeamte das 
entstandene Schiffahrtshinderniß, sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 3 vor- 
geschriebenen Weise auf Kosten des Führers oder Eigenthümers bezeichnen (vermalen) zu 
lassen. Außerdem wird die Flußaufsichtsbehörde, falls das Hinderniß nicht sofort wieder be- 
seitigt werden kann, eine öffentliche Bekanntmachung veranlassen. 
5. Der Führer (oder Eigenthümer) des festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges hat 
sofort die geeigneten Anstalten zu dessen Flottmachung oder Wegräumung zu treffen, und 
zwar mit besonderer Beschleunigung dann, wenn durch den Unfall die Schiff= und Floßfahrt 
gehindert oder gefährdet ist. 
Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche gesunken, gestrandet 
oder auf den Grund gerathen sind, kann durch die zuständige Behörde, wenn solche nach deren 
Ansicht die Schiffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz der ihr 
hiedurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden. 
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen Aufschub 
leidet, oder wenn die Betheiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne Weiteres. 
In anderen Fällen wird den Betheiligten eine angemessene Frist gesetzt. Erfolgt innerhalb 
derselben die Beseitigung nicht, oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig herbeigeführt. 
6. Die Bestimmungen unter den Ziffern 1 bis 5 finden auf Badeanstalten und alle 
sonstigen Anlagen, Apparate und Geräthe (Anker und dergleichen), welche ganz oder theilweise 
gesunken sind, entsprechende Anwendung. 
Die den Führern der Schiffe oder Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den 
Besitzern solcher Anlagen ob. 
§23. 
1. Schiffe, Flöße, Bagger oder ähnliche Apparate, welche außerhalb der Häfen halten 
oder vor Anker gehen, müssen gehörig befestigt und jederzeit so gelegt werden, daß einerseits 
der Fahrweg für die durchgehende Schiffahrt oder Flößerei offen bleibt und anderseits die 
Gefahr, durch den Wellenschlag gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu werden, 
ausgeschlossen wird. 
Bei Floßzügen muß überdies bei Tag und bei Nacht eine Wache vorhanden sein. 
2. In dem durch Baken bezeichneten Fahrwege dürfen Fahrzeuge, Flöße u. s. f., außer 
in Nothfällen, nicht vor Anker gehen. 
Bagger und ähnliche Apparate müssen sich nach Einstellung der Arbeit und bei Nacht aus 
dem Fahrweg und möglichst nach dem Ufer hin verholen.
	        

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