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Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1826
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
17
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1826
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1028.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3ten Oktober 1826., über die Regulirung der Steuern in den vom Zollverbande ausgeschlossenen Landestheilen; nebst der Erhebungsrolle für die Stadt Erfurt.
Volume count:
1028
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • (No. 3.) Edikt über die Finanzen des Staats und die neuen Einrichtungen wegen der Abgaben u.s.w. (3)
  • (No. 4.) Edikt über die Einziehung sämmtlicher geistlicher Güter in der Monarchie. (4)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)

Full text

— 26 — 
Es liegt uns aber auch am Herzen, den Staats-Gläubigern gerecht zu 
werden, welches überdem unerläßlich ist, um Uns den Kredit zu verschaffen, den 
Wir brauchen jene Verpflichtungen zu erfüllen. 
Wirtssehen Uns genöthigt, von Unsern getreuen Unterthanen die Entrichtung 
erhöhter Abgaben, hauptsächlich von der Konsumtion und von Gegenständen des 
Luxus zu fordern, die aber vereinfacht, auf weniger Artikel zurückgebracht, mit 
Abstellung der Nachschüsse und der Thor-Accisen, so wie mehrerer einzelner lästi- 
gen Abgaben, verknüpft und von allen Klassen der Nation verhältnißmäßig gleich 
getragen, und gemindert werden sollen, sobald das damit zu bestreitende Bedürf- 
niß aufhören wird. In den Gegenden welche durch den Krieg ganz vorzüglich 
gelitten haben, besonders im Königreich Preußen, wollen wir Bedacht nehmen, 
durch außerordentliche Hülfsmittel die Last zu erleichtern, welche aus jenen neuen 
Konsumtionssteuern entsteht. 
" Es versteht sich übrigens, daß die durch das Kontinental-System für jetzt 
nothwendig gewordenen hohen Abgaben von Kolonial-Waaren, die für diese be- 
stimmten niedrigeren Satze in sich fassen. 
Ueberhaupt aber soll das drückende jener neuen Auflagen dadurch möglichst 
vergütigt werden, daß Wir, mittelst einer gänzlichen Reform des Abgaben-Systems 
alle nach gleichen Grundsätzen für Unsere ganze Monarchie von Jedermann wol- 
len tragen lassen. Auf dem kürzesten Wege wird daher auch ein neues Kataster 
angelegt werden, um die Grundsteuer danach zu bestimmen. 
Unsere Absicht ist hierbei keinesweges auf eine Vermehrung der bisher auf- 
gekommenen gerichtet, nur auf eine gleiche und verhältnißmäßige Vertheilung auf 
alle Grundsteuerpflichtigen. Jedoch sollen alle Exemtionen wegfallen, die weder 
mit der natürlichen Gerechtigkeit, noch mit dem Geist der Verwaltung in benach- 
barten Staaten länger vereinbar sind. ODie bis jetzt von der Grundsteuer befreit 
gebliebenen Grundstücke, sollen also ohne Ausnahme damit belegt werden, und Wir 
wollen, daß es auch in Absicht auf Unsere eigene Domanial-Besitzungen geschehe. 
Wir hoffen, daß diejenigen, auf welche diese Maaßregel Anwendung findet, sich da- 
mit beruhigen werden, daß künftig der Vorwurf sie nicht weiter treffen kann, daß 
sie sich auf Kosten ihrer Mitunterthanen, öffentlichen Lasten entziehn, so wie mit 
den Betrachtungen: daß die von ihnen künftig zu entrichtende Grundsteuern dem 
Aufwande nicht gleich kommen, den sie haben würden, wenn man die ursprüng- 
lichen auf ihren Gütern haftenden Ritter-Oienstverpflichtungen von ihnen forderte, 
für welche die bisherigen ganz unverhältnißmäßigen Abgaben gegen die Grund- 
steuer wegfallen; wie auch, daß freie Benutzung des Grundeigenthums, völlige Ge- 
werbefreiheit und Befreiung von andern Lasten, die sonst nothwendig gewesen sepn 
würden, statt finden sollen; endlich daß die Grundsteuer schon in einem großen 
Theile Unserer Monarchie von den Gutssbesitzern wirklich getragen wird. 
Wir
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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