Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1830
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
21
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1830
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1248.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten April 1830., wegen unfreiwilliger Emeritirung oder Pensionirung in Untersuchung gewesener Geistlicher und Schullehrer.
Volume count:
1248
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • § 114. Der Reichsfiskus.
  • § 115. Das aktive Reichsvermögen.
  • § 116. Die Reichsschulden.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

344 8 114. Der Reichsfiskus. 
der Realsteuern vom Grundbesitz (Grundsteuer und Gebäudesteuer) 
und zu indirekten Steuern, die auf den Erwerb oder die Veräußerung 
von Grundstücken und von Realrechten gelegt werden, sowie zur 
Zahlung der Abgaben von Malz und Bier herangezogen werden (8 3). 
Einer kommunalen Einkommensteuer kann der Reichsfiskus nicht 
unterworfen werden !) und ebensowenig einer Gewerbesteuer. Da den 
Gemeinden aber infolge eines aus Reichsmitteln unterhaltenen fabrik- 
mäßigen oder fabrikähnlichen Betriebes Ausgaben erwachsen, die oft 
einen hohen Betrag erreichen, so sind die Gemeinden berechtigt, vom 
Reich Zuschüsse zur Deckung dieser Ausgaben zu verlangen ($ 6)?). 
Die Vorschriften des $ 6 finden jedoch keine Anwendung auf die 
Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der Reichseisenbahnen; da- 
gegen erhält Elsaß-Lothringen einen Zuschuß von 5 Prozent des rech- 
nungsmäßigen Ueberschusses aus den Erträgnissen dieser Bahnen, 
mindestens aber 200 000 Mk. jährlich. Der Betrag wird an die Landes- 
kasse von Elsaß-Lothringen gezahlt und ist an die Gemeinden zu ver- 
teilen, in deren Gemarkung oder Umgebung sich eine Station oder 
Betriebs- oder Werkstätte der Reichseisenbahnen befindet (8 7)°). Auf 
die Abgabe- und Zuschußverpflichtungen des Reichs finden die in den 
einzelnen Staaten für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften An- 
wendung (8 10); jedoch erlischt der Anspruch auf Gebühren, Beiträge 
und Steuern mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, das auf das Rech- 
nungsjahr folgt, in welchem die Forderung entstanden ist ($ 8). 
V. Inwieweit der Reichsfiskus verpflichtet ist, einen Schaden zu 
ersetzen, welchen ein Reichsbeamter bei Ausführung der ihm ob- 
liegenden Verrichtungen einem Dritten zugefügt hat, d.h. ob der Fiskus 
nach 8 31, 89 oder nach 8831 des BGB. haftet, ist davon abhängig, 
ob der Beamte ein »verfassungsmäßig berufener Vertreter« (8 31) des 
Reiches oder vom Reich »zu einer Verrichtung bestellt ist« ($ 831). 
Die Entscheidung dieser Frage ist in vielen Fällen schwierig und 
zweifelhaft. Das Reichsgericht sieht das unterscheidende Merkmal 
darin, ob der Beamte durch die organisatorischen Verwaltungsbestim- 
mungen zu seiner Tätigkeit berufen ist, oder ob er seinen dienstlichen 
Auftrag wiederum auf diese berufenen Personen zurückführt ®). Gerade 
1) Diejenigen Gemeinden, an welche das Reich im Rechnungsjahr 1910 Steuern 
von Einkommen aus Grundbesitz gezahlt hat, sind berechtigt, diese Steuern in glei- 
cher Höhe bis zum 1. April 1921 weiter zu erheben. Gesetz $ 11. 
2) Die Berechnung dieser Zuschüsse, welche im $ 6 bestimmt ist, ist ziemlich 
verwickelt. Der Bundesrat hat zum $ 6 am 23. Mai 1911 (Zentralbl. S. 231) Aus- 
führungsbestimmungen erlassen. 
3) Die Verteilung der überwiesenen Summe an die Gemeinden wird durch die 
Gesetzgebung Elsaß-Lothringens bestimmt. Gesetz 87, Abs.3. Diese Bestimmungen 
sind getroffen im Landeshaushaltsetatsgesetz vom 20. Mai 1911, $ 15 (Gesetzbl. S. 16) 
und abgeändert worden im Landeshaushaltsetatsgesetz vom 5. Mai 1913, s 12 (Ge- 
setzbl. S. 17). 
4) Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 53, S. 279 fg.; Bd. 55, S. 176 fg. und
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment