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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 10.
Volume count:
10
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1296.) Uebereinkunft unter den Uferstaaten des Rheins und auf die Schiffahrt dieses Flusses sich beziehende Ordnung. Vom 31sten März 1831.
Volume count:
1296
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

620 
Gebühren dieselben Vorschriften wie für ge— 
werbsmäßige Stellenvermittler (s. d.) 
greifen sollen (Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 
1910 § 15 — GE. 860). Da diese S., soweit 
es sich um die Stellenvermittlung für Gesinde, 
Stellenvermittler 
nicht verpflichten, aus seinem oder einem von 
Platz 
ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handels- 
geschäfte Waren zu entnehmen. Er darf zu 
dem Arbeitgeber in keinem Dienst= oder Arbeits- 
verhältnisse stehen (§ 3 a. a. O.). Verträge, 
landwirtschaftliche Arbeiter und Kellner handelt, durch die sich ein Arbeitnehmer oder Arbeit- 
vielsach zur Umgehung der für den Gewerbe- 
betrieb maßgebenden Vorschriften betrieben wer- 
den und mitunter grobe Mißstände aufweisen, so 
haben der HM., Md J. und MsDsL. von dieser Befug- 
  
geber verpflichtet oder verpflichtet hat, sich auch 
in späteren Fällen der Mitwirkung eines be- 
stimmten gewerbsmäßigen S. zu bedienen, sind 
nichtig (§ 4 a. a. O.). Die S. dürsen Dienst- 
nis Gebrauch gemacht (s. Vorschriften vom 21. Aug. bücher (Gesindebücher), Arbeitsbücher, Zeugnisse, 
1910 — HMl. 
5 16 a. a. O.). 
einer nicht gewerbsmäßigen 
lung innerhalb zweier Jahre wegen Übertretung 
der 
untersagt werden. 
Betriebs beschließt der Kr ä., in Stadtkreisen 
und in den zu einem Landtreise gehörigen 
Städten mit mehr als 10 000 Einw. der BezA. 
(V. vom 25. Juli 1910 — GS. 155). S. auch 
Arbeitsnachweisec. 
Stellenvermittler ist, 
Vermittlung eines Vertrags über eine Stelle 
betreibt oder Gelegenheit zur Crlangung einer 
(s. Vorschriften vom 16. Aug. 1910— HMl. 455). 
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in besondere 
Stelle nachweist und sich zu diesem Zwecke mit 
Beziehungen setzt (Herausgabe von Vakanzen- 
listen). Die Verhältnisse der gewerbsmäßigen 
und nichtgewerbsmäßigen Stellenvermittlung (. 
Stellennachweiso) sind jetzt außerhalb 
der GewO. durch das Stellenvermittlergesetz 
vom 2. Juni 1910 (R#Bl. 860) geregelt. 
gewerbsmäßige S. bedarf der Erlaubnis, die 
für Theateragenten (s. d.) durch den Bez . 
(lim LPP. Berlin durch den Polizeipräsidenten), 
für die übrigen S. durch den Krd. (StA.), in? 
den zu einem Stadtlreise gehörigen Städten mit 
mehr als 10 000 Einwohnern den Magistrat (8 2 
a. a. O.; V. vom 25. Juli 1910 — G.S. 155) erteilt 
wird. Die Erlanbnis ist zu versagen, wenn Tat- 
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des 
Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten 
nicht zurückbehalten, 
Vorschriften bestraft, so kann der Betrieb 
Uber die Untersagung des 
Jeder 
474; Strafbestimmungen in Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die 
Sind Leiter oder Angestellte 
Stellenvermitt- 
aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz 
gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers 
insbesondere an solchen 
Gegenständen ein Zurückbehaltungs= oder Pfand- 
recht nicht ausüben (§ 6). S., welche für weib- 
liche Personen Stellen im Auslande vermitteln, 
haben ein Verzeichnis der Namen dieser Per- 
sonen und der denselben vermittelten Stellen 
der für ihren Gewerbebetrieb zuständigen Polizei- 
behörde nach näherer Anordnung regelmäßig 
wer gewerbsmäßig die 
vorzulegen (§ 7). Weitere Verpflichtungen 
sind den S. durch die Vorschriften aufserlegt, die 
der HM. auf Grund des § 8 a. a. O. erlassen hat 
Dahin gehört die Verpflichtung zur Kührung 
bestimmter Geschäftsbücher, die Beschäftigung 
von Hilfspersonal, die Jührung eines Firmen- 
schildes und die Art der Reklame, das Verbot 
des Gewerbebetriebs innerhalb der Geschäfte- 
räume, die Verpflichtung zur Rückzahlung der 
Gebühren und zur Auestellung eincs Ausweises 
usw. — Die Gebühren der S. werden bei den 
CTheateragenten vom HM., bei den S. für Schiffs- 
leute von den Regierungspräsidenten, bei den 
übrigen S. von den Ortspolizeibehörden sest- 
gesetzt (§ 5 Abs. 1 a. a. O.); Crl. vom 17. Juni 
1910 — HMBl. 262). Die Gebühr darf nur 
erhoben werden, wenn der Vertrag durch 
Vermittlung der S. zustande gelommen ist. 
Haben beide Teile die Tätigleit in Anspruch 
genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeit- 
Gewerbebetrieb oder seine persönlichken Verhält= geber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu 
nisse dartun, oder wenn ein Bedürsnis nach zahlen; entgegengesetzte Vereinbarungen zu- 
S. nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondere ungunsten des Arbeitnehmers sind nichtig. Der 
nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder S. muß den Stellungsuchenden die Taje vorher 
den wirtschaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemein= mitteilen, auch darf er außer der Gebühr von 
nütziger Arbeitsnachweis (über den Begriif s. Erl. 
vom 9. Aug. 1910 — HM Bl. 404) in ausreichen- 
dem Umsang besteht. 
tränken, gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- 
oder Schlasstellen, Handel mit Kleidungs-, Ge- 
brauchs-, Genuß= oder Verzohrungegegenständen 
oder mit Lotterielosen, das Barbier= und Friseur- 
gewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers, 
Psandleihers oder Pfandvermittlers weder selbst 
noch durch andere betreiben. Sie dürfen mit 
solchen Gewerbetreibenden nicht so in Geschäfts- 
verbindung treten, daß sie sich für die Ausübung 
seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgend 
welcher Art gewähren oder versprechen lassen. 
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit 
des Stellenvermittlers für den eigenen Betrieb 
des Gewerbetreibenden in Anspruch genommen 
wird. Der S. darf sein Gewerbe nicht zu An- 
preisungen für andere oder 
betriebe benutzen; auch den Stellungsuchenden 
  
eigene Gewerbe- 
keinem Beteiligten Vergütungen entnehmen. 
Auf Verlangen und nach Vereinbarung ver- 
S. dürfen Gastwirtschaft, wendete Auslagen können, wenn sie als not- 
Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Ge- 
wendig hinreichend nackgewiesen sind, erstattet 
verlangt werden. Herausgeber von Stellen- 
aoder Vakanzenlisten können die Gebühr schon 
vor Abschluß des Vertrages verlangen (§ 5 
Abs. 2—5 a. a. O.). Die Crlaubnis ist zurück- 
zunehmen, wenn sich aus Handlungen oder 
Unterlassungen des S. seine Unzuverlässigkeit 
ergibt. S., die den Gewerbebetrieb vor dem 
1. Okt. 1900 eröffnet haben, kann der Gewerbe- 
betrieb aus den gleichen Gründen untersagt 
werden. Unzuverlässigkeit ist stets anzunehmen, 
wenn der S. wiederholt wegen Überschreitung 
der Taxe oder Annahme von verbotenen Ver- 
gütungen bestraft oder wenn er ein verbotenes 
Gewerbe ausgeübt oder Arbeitnehmer zum 
Kontraktbruch verleitet hat. Über die Ent- 
ziehung der Erlaubnis sowie über die Unter- 
sagung des Gewerbebetriebs beschließt der
	        

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