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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 11 — 
2) alle übrigen Punkte, welche noch außerdem in den einzelnen §##. des 
Gesetzes dahin verwiesen sind. 
g. 3. Es kann aber auch ausnahmsweise enthalten: Abweichungen 
von diesem Gesetze, sofern dergleichen nach der Eigenthuͤmlichkeit einzelner Staͤdte 
noͤthig befunden werden. 
K. 4. Vorschläge zur ersten Abfassung der Statuten oder deren Aende- 
rung können sowohl von einer der Stadtbehörden (Magistrat und Stadtverord- 
neten-Versammlung), als auch von den vorgesetzten Staatsbehörden ausgehen. 
Sie werden jederzeit von den Skadtbehörden berathen und begutachtet, dann durch 
die Regierungen und Oberpräsidenten, mit ihren Gutachten begleitet, an das 
Ministerium des Innern eingereicht, dessen Bestatigung zu ihrer Gültigkeit 
hinreicht, wenn sie sich auf ihren nothwendigen Inhalt (§. 2.) beschränken. 
Enthalten sie aber Abweichungen von dem Gesetze (F. 3.), so erlangen sie 
ihre Güleigkeit erst durch Unsere landesherrliche Bestatigung und die gehörige 
Bekanntmachung. 
Tit. II. 
Von den Städten im Allgemeinen. 
& 5. Zum slädrischen Gemeinebezirke gehören sämmtliche Einwohner und 
Grundstücke innerhalb der Stadt, der Vorstädte und der stäadtischen Feldmark. 
&# G. Es können jedoch auch, wenn es nach den brtlichen Verhältnissen 
zweckmaßig ist, sowohl Grundslücke, welche zu dem Stadtbezirke (F. 5.) nicht 
gehört haben, aber entweder von der stadtischen Feldmark umschlossen sind, oder 
doch in Verbindung mit derselben stehen, zu dem Stadtbezirke gelegt, als auch 
Grundstücke, welche bisher dazu gehört haben, davon getrennt werden. 
Die Vereinigung und Trennung kann sowohl von der Staatsbehörde nach 
Anhörung der Betheiligten verfügt, als auch von diesen selbst in Antrag gebracht 
werden. Im letzteren Falle ist außer der Uebereinkunft der Betheiligten die Ge- 
nehmigung der Regierung nothwendig. Die Veränderung trifft jedesmal auch 
die Bewohner der Grundstücke. In allen Fällen einer solchen Vereinigung oder. 
Trennung muß aber, so weit es nöthig ist, zwischen den Betheiligten eine Aus- 
einandersetzung, und zwar lediglich im Verwaltungswege, erfolgen. 
§. 7. Den vormals unmittelbaren deutschen Reichsständen verbleiben 
sowohl in persönlicher Beziehung, als für ihre im Stadtbezirke liegende Grund- 
stücke und deren Bewohner, die ihnen nach der Instruktion vom 30sten Mai 
1820. oder durch besondere Rezesse zustehenden Rechte. 
Die Besitzer der übrigen mittelbaren Seadre gehören mit ihrem Dominial= 
besitze und dessen Bewohnern nicht zum Gemeineverbande, wenn sie demselben 
nicht beitreten. 
(No. 4281.) C 2 g. 8. 
b) Erforder- 
nisse der Gül- 
tigkett. 
Stadtbezirk. 
Veränderung 
des Stadt- 
bezirks. 
Ausnahmen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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