Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 36 — 
g. 29. Außer den Fällen von G. 19. und 20. trägt der Vorsteher auf 
Stimmensammlung an. 
§. 30. Sobald indessen einzelne oder mehrere Mitglieder die Fortsetzung der 
Berathung in einer anderweiten außerordentlichen, oder in der nächsten gewöhnlichen 
Sitzung verlangen, so wird darüber abgestimmt und nach der Mehrheit beschlossen. 
K. 31. Ueber die Art der Absiimmung entscheidet in der Regel der Vorsteher. 
Wenn aber ein Mitglied darauf anträgt, und demselben wenigstens drei Mitglieder 
beitreten, muh durch geheime Stiummzeichen abgestimmt werden. Oiese Art der 
Abstimmung muß in allen Fällen bei den der Stadtverordneten-Versammlung 
zustehenden Wahlen statt finden. 
§. 32. Sobalddie für jede der verschiedenen Meinungen vorhandenen Stimmen 
laut gezählt sind, so wird vom WVorsteher der Beschluß ausgesprochen, vom Proto- 
kollführer in das Konserenz-Protokoll eingetragen und letzteres nach Vorschrift des 
Gesetzes §. 80. vollzogen. 
K. 33. Ist der Gegenstand der Verhandlung von solchem Umfange, daß der 
Beschluß während der Sitzung nicht mit der gehörigen Bestimmtheit zu Protokoll 
gefaßt werden bann, so geschieher solches nach aufgehobener Versammlung. 
34. Die Versammlung wählt dazu aus ihrer Mitte eine Deputation von 
drei Mitgliedern. 
§. 35. Der Beschluß wird vom Protokollführer mit diesen drei Mitgliedern 
zu Protokoll genommen, und von ihnen, so wie vom Worsteher unterschrieben. 
§. 36. Sollte derjenige, dessen Meinung oder Vorschlag die Stimmenmehr= 
heit erhalten hat, nicht unter den Mitgliedern dieser Deputation begriffen seyn, so ist 
derselbe dabei zuzuziehen. 
« K. 37. Die einzelnen Mitglieder dürfen aus den Versammlungen nur dann 
wegbleiben, wenn sie gegründete Entschuldigungen für sich haben; diese müssen dem 
Vorsteher zu rechter Zeit angezeigt werden, damit derselbe, um die Versammlung 
siets möglichst vollzählich zu erhalten, die erforderlichen Stellvertreter einladen kann. 
§. 338. Ob die Entschuldigung, welche jemand für sein Außenbleiben an- 
führt, genügend sey, wird vom Vorsteher ermessen, und wenn der Betheiligte bei 
Lesen Ausspruch sich nicht beruhiget, von der Versammlung nach Stimmenmehrheit 
entschieden. 
§. 39. Füur den Fall unentschuldigten Ausbleibens, für den Gebrauch un- 
genügender oder unwahr gefundener Entschuldigungen, für zu spates Erscheinen in 
en Sitzungen und fuͤr andere Faͤlle dieser Art, duͤrch welche die Ordnung gestoͤrt 
wird, darf die Stadtverordneten-Versammlung Strafen bis zu fuͤnf Thalern, unter 
Genehmigung des Magistrats, festsetzen; dergleichen Sta hat der Magistrak, 
wenn an der Thatsache kein Zweifel ist, zur Armenkasse des Orts einzuziehen. 
. H.-10.Werbreitnalhintereinander,ohnegegkündcteEntschuldigun,aus- 
geblieben ist, oder wiederholt durch ungebuͤhrliches Benehmen Ordnung unb Ruhe 
hert, und den Zuruf des Vorstehenden zur Ordnung nicht beachtet hat, kann auf 
stimmte Zeit oder fuͤr immer aus der Versammlung ausgeschlossen werden, wenn 
zwei Drittheile derselben in diesem Beschlusse übereinstimmen. Eine weitere Erör- 
kerung der Thatsachen und eine Reklamation gegen einen solchen Beschluß findet 
nicht Statt. Dem Magistrate aber ist davon Anzeige zu erstatten, und der Stell- 
vertreter für die Oauer des Ausschlusses einzuberufen. 
§. 41.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment