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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung.
Volume count:
1281
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • (No. 1281.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten März 1831., wegen Einführung der Städte-Ordnung. (1281)
  • Revidirte Städte-Ordnung für die Preußische Monarchie.
  • Instruktion Behufs der Geschäftsführung der Stadtverordneten. [Zu §. 78.]
  • Verordnung über die Einführung der Städte-Ordnung in den mit der Monarchie wieder und neu vereinigten Provinzen oder Landestheilen.
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)

Full text

— 40 — 
g. 26. Wenn in Staͤdten bisher kein staͤdtisches Buͤrgerrecht bestanden, 
jedoch Personen vorhanden seyn sollten, die bis jetzt in Gemeine-Angelegenheiten 
ein Stimmrecht haben, soll ihnen dieses auf ihre Lebenszeit verbleiben. 
9. 27. In Hinsicht auf die Waͤhlbarkeit zu Stadtverordneten verbleibt es 
bei den Bestimmungen der Städte-Ordnung §. 50. u. ff. 
28. Die F. 0. der Städte-Ordnung vorbehaltene Feststellung des Stadt- 
Bezirks durch Einverleibung oder Trennung von Vorsiadten oder einzelnen 
Etablissements, soll ersi dann vorgenommen werden, wenn die städtischen Behörden 
nach Maaßgabe der Städteordnung eingesetzt sind. Es sollen dann diese sowohl, 
als die betheiligten Einwohner oder Gemeinen zuvörderst mit ihren Erklärungen 
über dergleichen Vereinigungen oder Trennungen gehört werden, und demnachst 
vom Ober-Präsidenten die nöthigen Feststellungen erfolgen. 
Wo aber bisher Städte in den Bürgermeistereien (Sammtgemeinen) mit länd- 
lichen Gemeinen im Verbande stehen, sollen, wenn sie aus demselben scheiden, von den 
Verwaltungs-Behörden die für letztere erforderlichen Verfügungen erlassen werden. 
§. 20. Behufs der für solche Fälle vorbehaltenen Ausgleichungen im Ver- 
waltungswege, sollen zuförderst gütliche Vereinigungen versucht, und solche, wenn 
nicht wesentliche Bedenken entgegen stehen, besiätigt werden. Kommt eine solche 
gütliche Vereinigung nicht zu Stande, so sieht Unserm Minisier des Innern, dem 
jeder Ober-Präsident die einzelnen Fälle, wenn sie von ihm gesammelt seyn werden, 
mit seinem Gutachten einzureichen hat, die Entscheidung nach den Grundsätzen des 
Rechts und der Billigkeit zu. Derselbe hat auch über die Verfahrungsweise bei 
solchen Auseinandersetzungen besondere Insiruklionen zu erlassen. 
§. 30. Dingliche Befreiungen können nach F. 41. der Städte-Ordnung 
von der Stadtgemeine zu jeder Zeikt abgelöset werden. Der Betrag der Ablösung 
Wird durch Schiedsrichter festgesetzt, von welchen einen der Besitzer des bisher be- 
freiten Grundstücks, den andern die Stadrverordneten-Versammlung erwählt, und 
wobei die Regierung einen Obmann bestellt. Durch deren Ausspruch wird unab- 
anderlich festgestellt, welchen Geldwerth die Befreiung un gewöhnlichen Laufe der 
Dinge nach einem Durchschnitte von zehn Jahren jährlich gehabt hat. Sobald die 
Gemeine den zwanzigfachen Betrag des ermittelten Jahres-Quantums an den 
Betheiligten baar bezahlt hat, hörk die Befreiung auf, und das vorhin befreiete 
Grundstück ist gleich allen übrigen zu allen Gemeinelasten anzugiehen. 
K. 31. Persönliche Befreiungen, sofern sie auf einem speziellen Rechtstitel 
beruhen, dauern auf die Lebenszeit der jetzigen Besitzer, oder nur bis zu deren 
Entschidigung fort. 
§. 32. Nach vollendeter Einführung hört die unmittelbare Einwirkung des 
Ober-Präsidenten wieder auf, welche ihm in dieser Verordnung zur Herstellung 
größerer Gleichheit der Organisation beigelegt worden ist. . 
IlrknndlichistdiesesGesetzvonllnöHöchsteigenhänbigvollzogenundmkt 
Unserm Koͤniglichen Insiegel versehen worden. 
Gegeben Berlin, den 17ten März 1831. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. Maassen. Freih. v. Brenn. 
· Beglaubigt: Friese. 
 
	        

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