Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1831
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
22
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1831
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1291.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten März 1831., die Ernennung des Geheimen Regierungsraths von Lamprecht zum vierten Mitgliede der Hauptverwaltung der Staatsschulden betreffend.
Volume count:
1291
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • § 101. Das stehende Heer.
  • § 102. Die Landwehr.
  • § 103. Der Landsturm.
  • § 104. Die Militärverwaltung.
  • § 105. Die Kriegsmarine.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 104. Die Militärverwaltung. 117 
Kontingentsherrn der Träger der militärischen Gerichtsgewalt, des 
staatlichen imperium, ist, ebenso wie der Graf oder Vogt im Mittelalter 
der Iräger der bürgerlichen Gerichtsgewalt war. So wie dieser aber 
»cum consilio«, »met ordelen« richten sollte, so hat auch der Gerichts- 
herr die ihm zustehende Gerichtsgewalt nach den von den erkennen- 
den Gerichten gefundenen Urteilen auszuüben. Der militärische Ge- 
richtsherr gehört nicht zu dem Spruchgericht, er ist nicht der Vor- 
sitzende desselben und nimmt an den Verhandlungen und der Urteils- 
findung nicht teil; er gleicht aber dem Richter des mittelalterlichen 
Gerichts darin, daß er das erkennende Gericht besetzt!) und beruft?), 
mit der Verhandlung und Entscheidung der einzelnen Sache beauf- 
tragt?) (vum ein Urteil fragt«) und das gefundene Urteil bestätigt und 
für vollstreckbar erklärt?) (»das Urteil ausgibt«). Auch übt er diejeni- 
gen richterlichen Befugnisse aus, in welchen sich die Herrschaft des 
Staates, die vis cogendi, betätigt; er verfügt die Vorführung des Be- 
schuldigten ohne Ladung?°), die einstweilige Enthebung vom Dienst‘), 
die Verhängung der Untersuchungshaft‘) und die Unterbringung in 
eine Irrenanstalt®), die Beschlagnahme des Vermögens?) und die Voll- 
streckung der Strafe!°).. Dagegen ist der Gerichtsherr nicht befugt, an 
den Untersuchungshandlnngen teilzunehmen !!); er darf bei der Haupt- 
verhandlung nicht anwesend sein!?) und die erkennenden Gerichte 
sind hinsichtlich ihrer Verfügungen und Entscheidungen von dem Ge- 
richtsherrn unabhängig’). 
2. Da die Rechte des Gerichtsherrn in seiner militärischen Befehls- 
gewalt wurzeln, so ergibt sich, daß sie seiner Stellung in der Verfas- 
sung des Heeres und der Marine entsprechen und mit Rücksicht auf 
diese abgestuft sind. Hiernach ist die Gerichtsgewalt entweder eine 
niedere oder eine höhere. Die niedere Gerichtsbarkeit erstreckt sich 
nur auf Personen, welche nicht Offizierrang haben '*) und sachlich nur 
auf Uebertretungen und die nur mit Arrest bedrohten militärischen 
Vergehen, soweit nicht die Verhängung einer Ehrenstrafe zu erwarten 
steht!2). Die höhere Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle unter 
Militärgerichtsbarkeit stehende Personen und umfaßt alle strafbaren 
Handlungen *°). 
3. Aber auch abgesehen von dieser Unterscheidung steht der Ge- 
1) Militärstrafgerichtsordnung $ 41, 53, 68, 79. 
2) Daselbst $ 18, Abs. 3. 3) 8 250, 261, 264, 386 fg. 4) 8 418. 
5) 8 172, Abs. 3, 6) 8 174. 7) 8 175, vgl. $ 277. 
8) $ 217. 9) 8 360. 10) 8 451, 188. 
11) $ 167, Abs. 1. Jedoch ist der Gerichtsherr berechtigt, von dem Stande des 
Verfahrens durch Einsicht der Akten Kenntnis zu nehmen und die ihm zur Aufklärung 
der Sache geeignet scheinenden Verfügungen zu treffen. Auch kann er eine Vervoll- 
ständigung des Ermittlungsverfahrens anordnen. 3 244. 
12) $ 273, Abs. 2. 13) 8 18, Abs. 1. 
14) 8 14. 15) 8 15. Außerdem auf die im 8 16 aufgeführten Vergehen. 
16) 8 17.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment