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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1832
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 1347.) Königlich-Preußische Militair-Kirchen-Ordnung. Vom 12ten Februar 1832.
Bandzählung:
1347
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • (No. 1347.) Königlich-Preußische Militair-Kirchen-Ordnung. Vom 12ten Februar 1832. (1347)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Volltext

Befehlshabern derselben an das Generalkommando, andererseits von den Militair- 
Predigern und den mit der Seelsorge fuͤr das Militair beauftragten evangelischen 
und katholischen Civilgeistlichen, durch den Oberprediger des Armeekorps dein 
Konsistorio anzuzeigen, und beide Provinzialbehoͤrden, das Generalkommando 
und das Konsistorium der Provinz, haben, sobald diese Angelegenheit in saͤmmt- 
lichen Garnisonorten derselben regulirt worden ist, eine vollständige Uebersicht 
von jenen Anordnungen beziehungsweise an das Kriegsminisierium und an das 
Ministerium der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten einzusenden, auch 
die etwa darin eintretenden Abänderungen zu ihrer Zeit anzuzeigen. Eben so 
müssen die nach F. 26. von den Militairpredigern jährlich einzusendenden Berichte 
über ihre Amrsführung sich auch besonders über diesen Theil mir erstrecken. 
## 93. Auf die in einigen Garnisonorten, in Folge besonderer Stiftungen, 
fundirten Militair-Elemencarschulen, finden die in den vorstehenden . enthal- 
tenen Bestimmungen gleichfalls Anwendung, in sofern deren Verhältnisse nicht 
durch besondere landeshemliche Verordnungen festgesetzt sind, welche bis auf 
Weiteres in Kraft bleiben. 
VI. Von den Dienst-Einkünften, Stolgebühren und der Weiter- 
beförderung der Militairgeistlichen. 
A. Dienst-Einkünfte. 
§. 94. Sämmtliche wirkliche Milikairgeistliche erhalten, sowohl während 
des Friedens, als im Kriege, ein festes Gehalt, dessen Betrag: 
a) für den Feldprobst, bei künftiger Erledigung dieser Stelle, der Königlichen 
Bestimmung nach den jedesmaligen Umständen vorbehalten bleibt; derselbe 
hat die Verpflichtung, die Ober-Predigerstelle des Gardekorps und die Stelle 
des Hof= und Garnison-Predigers zu Potsdam dafür mit zu versehen; 
b) die Militair-Oberprediger, beziehen ein jahrliches Gehalt von 800 Thalern. 
Sind sie zugleich Divisionsprediger, so erhalten sie für die Verwaltung des 
Oberprediger-Amts, zu ihrem Gehalte als Divisionsprediger, eine jährliche 
Zulage von 300 Thalern; 
) die schon während des Friedens angestellten Divisionsprediger bekommen ein 
jahrliches Gehalt von 500 Thalern; 
) die Garnisonprediger, mit Ausnahme des zu Berlin, imgleichen sämmtliche, 
nur für die Dauer des Krieges bei der Armee oder den Lazarethen anzu- 
stellenden evangelischen und katholischen Geistlichen, jährlich 400 Thaler; 
e) der Garnisonprediger zu Berlin aber erhält jährlich 000 Thaler; 
Diese Gehalte werden sämmtlich in monatlichen Raten gezahlt.
	        

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