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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1832
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 7.
Bandzählung:
7
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 1347.) Königlich-Preußische Militair-Kirchen-Ordnung. Vom 12ten Februar 1832.
Bandzählung:
1347
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • (No. 1347.) Königlich-Preußische Militair-Kirchen-Ordnung. Vom 12ten Februar 1832. (1347)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Volltext

— 97 — 
&#. 95. Außer dem Gehalte beziehen an Servis und Zuschuß: 
der Feldprobst den eines Regimentskommandeurs der Infanterie; 
ein Militair-Oberprediger, ü#mgleichen diejenigen Dioisionsprediger, welchen 
das Amt desselben mit übertragen ist, den der Korps-Auditeure; 
die übrigen Dioisions= und Garnisonprediger aber (mit Ausnahme des zu 
Berlin, welcher wie bisher jährlich 300 Thaler an Servis und Zuschuß 
erhdlt), den der Divisions-Auditeure, mit der für diese zum Behufe eines 
Geschäftslokals ausgesetzten Zulage von 3 Thalern monatlich. 
Diese Serviszahlungen erhalten die Militairprediger nach den für ihren 
Garnisonort regulirten Sätzen, mit Rücksicht auf die Sommer= und Winterperiode, 
und unter Anwendung der für den Fall, wo eine Amtswohnung vorhanden ist, 
geltenden allgemeinen Beslimmungen. 
§. 90. Die mit mobilgemachten Truppen ins Feld gehenden Dipisions- 
Prediger bekommen: 
a) zur Mobilmachung, außer dem ihnen, in Gemäßheie der allge einen Be- 
stimmungen zu zahlenden Mobilmachunsgelde, drei Pfrde (nämlich zwei 
für sich, eines für den Küster) nebst zweien Trainsoldaten mit der gewöhn- 
lichen Bekleidung; 
b) während der Oauer des Feld-Etats, als Feldzuschuß eine monatliche Zulage 
von 20 Thalern, das Traktament für zwei Trainsoldaten, vier Brot= und 
Viktualienportionen Ceine für sich, eine für ihren Küster und zwei für die 
Trainsoldaten) nebst drei leichten Rationen. 
Will der Prediger sich auf seine eigene Kosten einen Wagen anschaffen, 
so ist es ihm gestattet, sich der beiden Pferde als Wagenpferde zu bedienen, in 
welchem Falle er, außer seinen Effekten, auch den Küster auf diesen Wagen 
fortzuschaffen, mit dem dritten Pferde und dem zweiten Trainsoldaten aber, den 
Truppen auch dann zu folgen hat, wenn die Wagen zurückbleiben müssen. 
Auf die bei den mobilgemachten Truppen anzustellenden katholischen Mi- 
litairgeistlichen, kommen diese Bestimmungen gleichfalls zur Anwendung. 
Der Feldprobst dagegen erhalt, außer dem regulativmäßigen Mobil- 
machungsgelde, einen Wagen nebst Geschirren, oder das Geld zu deren An- 
schaffung, fünf Pserde (nämlich vier für sich und eins für den Küster), zwei 
Trainsoldaten nebst Bekleidung und Traktament für dieselben, vier Portionen, 
fünf Rationen und monatlich 41 Thaler 20 sgr. Feldzulage, wofür er seine 
Bäreaukoslen mit zu bestreiten hat. 
§#. 97. Die mit der Seelsorge für das Mililair beauftragten Cioilgeist= 
lichen haben, da sie nach F. 103. für die bei diesem militairischen Theile ihrer 
Gemeinde zu verrichtenden geistlichen Amtshandlungen, die im F. 100. und folg. 
bestimmten Stolgebühren ohne Einschrankung beziehen, auf ein festes Honorar 
(No.484.) für
	        

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