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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1832
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Volltext

145 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Mo. 12. — 
  
(No. 1361.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Mai 1832., betreffend die Anwendung 
des Gesetzes vom 11ten Juli 1822., über die Heranziehung der Staats- 
Diener zu den Gemeinelasten, auf städtische, landschaftliche und anderc, 
nach der Bezeichnung des Landrechts §F. 60. Tit. A. Pars II., als mittelbare 
Staatodiener za betrachtende Beamte. 
D. in der revidirken Städte-Ordnung §F. 39. bestimmt ist, daß die städtischen 
Beamten, in Ansehung ihrer Beiträge zu den Gemeinelasten, wie die Staatsdiener 
behandelt werden sollen; so setze Ich, nach dem Antrage des Staatsministerüt 
vom 27 sten v. M., hierdurch fest: daß das Gesetz, über die Heranziehung der 
Scaatsdiener zu den Gemeinelasten, vom 1 #ten Juli 1822., in allen Städten, 
in welchen die Kommunal-Abgaben in der Form einer allgemeinen Einkommen- 
Steuer erhoben werden, auch auf slädtische, landschaftliche und andere, nach 
der Bezeichnung des Landrechts §. 69. Tit. X. P. II. als mittelbare Staatsdiener 
zu betrachtende Beamte in Anwendung gebracht und hiernach die Bestimmung 
im g. 8. des gedachten Gesetzes, in soweit sie die vorbezeichneten Beamten 
betrifft, abgeändert seyn soll. Das Staatsministerium hat diese Vorschrife 
gesetzlich zu publiziren. Berlin, den 14ten Mai 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(No. 1362.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg, den Beitritt des Letztern zu 
dem, zwischen Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, wegen gegen- 
seitiger Aufhebung des Elbzolies unterm 17ten Juli 1828. geschlossenen 
Vertrage, betreffend. Vom 1ten Mai 1831. 
S..Z Majestät der König von Preußen und Seine ültestregierende Herzogliche 
Durchlaucht zu Anhalt, in der Absicht, den am 174en Juli 1828. zwischen 
Preußen, Anhalt-Körhen und Anhalt-Dessau, wegen gegenseitiger Aufhebung 
des Elbzolles abgeschlossenen Vertrag, zu welchem der Beitritt im Artikel 8. 
desselben Seiner Herzoglichen Durchlaucht vorbehalten worden, auch auf die Anhalrt= 
Bernburgischen Lande auszudehnen, haben Beollmächtig= ernanne, namlich: 
Jahugeng 1832. — (No. 1361. 1363.) Seine 
(Ausgegeben zu Berlin den Vten Juni 1832.)
	        

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