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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1832
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 12.
Bandzählung:
12
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 1362.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg, den Beitritt des Letztern zu dem, zwischen Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, wegen gegenseitiger Aufhebung des Elbzolles unterm 17ten Juli 1828. geschlossenen Vertrage, betreffend. Vom 17ten Mai 1831.
Bandzählung:
1362
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • (No. 1361.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14ten Mai 1832., betreffend die Anwendung des Gesetzes vom 11ten Juli 1822., über die Heranziehung der Staats-Diener zu den Gemeinelasten, auf städtische, landschaftliche und andere, nach der Bezeichnung des Landrechts §. 69. Tit. X. Pars II., als mittelbare Staatsdiener zu betrachtende Beamte. (1361)
  • (No. 1362.) Vertrag zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg, den Beitritt des Letztern zu dem, zwischen Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, wegen gegenseitiger Aufhebung des Elbzolles unterm 17ten Juli 1828. geschlossenen Vertrage, betreffend. Vom 17ten Mai 1831. (1362)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Volltext

— 146 — 
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen: 
Allerhöchst-Ihren Geheimen Legationsrath, Albrecht Friedrich 
Eichhorn, Ritter des Königlich-Preußischen rothen Adler-Ordens 
3Ster Klasse, Inhaber des eisernen Kreutzes 2ter Klasse am weißen 
Bande 2c. 24c. 
und 
Seine aältestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt: 
Hochst-Ihren Geheimen Legationsrath, Friedrich Wilhelm Ludwig 
Freiherrn von Salmuth, 
welche, nachdem die Hindernisse, die bis jetzt jenem Beitritte entgegenstanden, 
durch den heute, wegen Regulirung der Schiffahrtês-Abgaben auf der Saale, 
zwischen Preußen und Anhalt-Bernburg abgeschlossenen Vertrag, beseitigt worden, 
nachstehende Uebereinkunft, mit Vorbehalt der Genehmigung, verabredet haben: 
Art. 1. Seine altestregierende Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt treten 
dem, am 1 7den Juli 1828. zwischen Preußen, Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, 
wegen gegenseitiger Aufhebung des Elbzolles abgeschlossenen Vertrage bei. 
In Folge dieses Beitritts kommen vom 1sien Juli d. J. ab folgende Be- 
stimmungen in Anwendung. 
Art. 2. Von allen Gegenständen, welche auf der Elbe 
a) im Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingeladen worden sind, um in das 
Preußische, Anhalt-Köthensche oder Anhalt-Dessouische Gebiet eingeführt 
zu werden, oder 
b) aus dem Auslande nach dem Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingehen, mit 
der Bestimmung, dort zu bleiben, oder 
c) in dem Anhalt-Bernburgischen Gebiete eingeladen worden sind, um durch 
das Preußische, Anhalt-Köthensche oder Anhalt-Dessauische Gebiet ins 
Ausland verschifft zu werden, 
soll weder an den Preußischen Elbzollstellen, noch an denen Ihrer Herzoglichen 
Durchlauchten der Herzöge zu Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen und Anhalt- 
Dessau, der traktatenmäßige Elbzoll erhoben werden. 
Art. 3. Eben so soll auch von allen Gegenständen, welche auf der Elbe 
a) in dem Preußischen, Anhalt-Kothenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiete 
eingeladen worden sind, um in das Anhalt-Bernburgische Gebiet eingeführt 
zu werden, oder 
b) aus dem Auslande mit der Bestimmung nach dem Preußischen, Anhal# 
Köthenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiere eingehen, oder 
c) im Preußischen, Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauischen Gebiete ein- 
geladen worden sind und durch das Anhalt-Bernburgische in das Preußische, 
Anhaltr-Köthensche und Anhalt-Dessauische Gebiet oder in das Ausland 
verschifft werden, 
der
	        

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