Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1832
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Werbung

Volltext

46 I. Das Deutsche Reich. 
erfolgende Feststellung des Vermögenszuwachses, insofern, 
als Zuwachs gilt der Unterschied zwischen dem am 31. De- 
zember 1913 und dem am 31. Dezember 1916 festge- 
stellten Vermögenswert. 
Im einzelnen ist zu bemerken: 
1. Der Wehrbeitrag. 
Der Wehrbeitrag dient zur Dechkung der einmaligen 
und eines Teils der in den ersten Jahren entstehen den 
dauernden (in Wirklichkeit sind natürlich auch diese Aus- 
gaben keine „dauernden") Kosten der Heeresvorlage. Er 
wird in drei Jahresraten als Abgabe vom Vermögen 
und vom Einkommen erhoben. Mlaßgebend ist der 
Stand vom 31. Dezember 1913. Er ist zu einem Drittel 
mit der Zustellung des Veranlagungsbescheides fällig 
und binnen drei Monaten zu entrichten. Das zweite 
Drittel ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel 
bis zum 15. Februar 1916 fällig. Stundung und Ent- 
richtung in Teilbeträgen ist zulässig. 
a) Die Abgabe vom Vermögen beginnt bei einem 
Vermögen von 10000 „FF. Bei einem Einkommen von 
weniger als 4000 "# erhöht sich die steuerfreie Ber- 
mögensgrenze auf 30000 „, bei einem Einkommen von 
weniger als 2000 ÆA auf 50000 —. Der Beitrag be- 
läuft sich: 
für die ersten 50 000 & des Vermögens auf 0,15 v. H. 
„ „ nächsten 50000 „ „ „ „ 0,35 „ 
77 1 11 1 00 000 1 77 1 7y 0,5 yT 
11 1 77 300 000 77 '’ 77 V’’ 0.7 L 
77 11 77 500 000 7# 1 77 77 0,85 1 
» « » 1 000 000 1# » » » 1,1 » 
,,,, „ 3000000 „ „ „ „ 1,3 „ 
1 1 ?7! 5 000 000 V’ 11 77 77 1,4 11 
für höhere Beträge „ „ „ 1,5 „ 
Wohl zu beachten ist die Durchstaffelung, die zur Folge 
hat, daß bei den Vermögen über 50000 nicht der er- 
höhte Satz für den Gesamtbetrag eintritt, sondern nur 
für die letzte Staffel. Die übrigen werden nach den 
vorhergehenden Sätzen genommen.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.