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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1832
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832.
Bandzählung:
23
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1832
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 18.
Bandzählung:
18
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(No. 1381.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten August 1832., wegen Bestrafung der Diebstähle an Pferden, Zug- und Lastthieren, imgleichen an Nutzvieh.
Bandzählung:
1381
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • (No. 1380.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24sten Juli 1832., wonach die Bestimmungen des §. 2. des Gesetzes vom 23sten März 1828., wegen der, in dem zum vormaligen Großherzogthume Berg gehörig gewesenen Landestheile, vor Einführung der französischen Gesetze bestandenen Fideikommisse, auch auf Erbtheilungen angewandt werden sollen. (1380)
  • (No. 1381.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten August 1832., wegen Bestrafung der Diebstähle an Pferden, Zug- und Lastthieren, imgleichen an Nutzvieh. (1381)
  • (No. 1382.) Verordnung, betreffend die Bestimmungen des Edikts vom 18ten April 1792. §. XVIII. No. 15. litt. a.-- i. in Bezug auf die Geldentschädigungen für zum Chausseebau abgetretenen Grund und Boden. Vom 8ten August 1832. (1382)
  • (No. 1383.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11ten August 1832., wegen Anwendung der Strafgesetze über Amtsvergehen und Verbrechen, ohne Unterschied, ob der betreffende Beamte einen Amtseid geleistet hat oder nicht. (1383)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Volltext

— 202 — 
(No. 1381.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Aten August 1832., wegen Bestrafung der 
Diebstaͤhle an Pferden, Zug- und Lastthieren, imgleichen an Nutzvieh. 
N% dem Antrage des Staatsministeriums will Ich die Verordnung zur Ver- 
hütung der Pferdediebstähle, vom 28sten September 1808. hiermit aufheben, und 
dagegen festsetzen, daß jeder, nicht nur an Pferden, sondern überhaupt an Zug- 
und Lasithieren, imgleichen an Riud-, Schaaf= und anderm Nutzvieh begangene 
gemeine Diebstahl, siets so bestraft werden soll, als wäre derselbe an Sachen 
verübt, die nicht unter genauer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden 
können. Treten jedoch andere Umstände hinzu, welche gesetzlich eine sirengere 
Bestrafung nach sich ziehen, so ist diese letztere zur Anwendung zu bringen. 
Das Scaatsministerium har diesen Befehl durch die Gesetzsammlung 
bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 4ten August 1832. 
« Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
(No. 1382.) Verordnung, betreffend die Besti ngen des Edikts vom 18ten April 1792. 
g. XVIII. No. 15. litt. a — i, in Bezug auf die Geldentschaͤdigungen fuͤr 
zum Chausseebau abgetretenen Grund und Boden. Vom Sten August 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben es angemessen gefunden, die Bestimmungen des Edikts über die Verbind- 
lichkeiten der Unterthanen in der Kurmark, in Ansehung des Chausseebaues, de 
dato Berlin den 1 8ten April 1792. S. XVIII. No. 15. litt. a — i, einer Revision 
zu unterwerfen, und verordnen auf den Vortrag Unseres Staatsministerü: 
Die Bestiummungen des Edikls über die Verbindlichkeiten der Unterthanen 
in der Kurmark, in Ansehung des Chausseebaues, de dato Berlin den 18ten 
April 1792. ad X. XVIII. No. 15. sub a —i, werden hierdurch aufgehoben, 
und es sollen an deren Stelle bei den Geldentschädigungen für abgetretenen Grund 
und Boden, zur Anlegung von Chausseen und zu den Chaussee-Einnehmer= und 
Wärter-Häusern und Gärten, folgende Vorschriften zur Anwendung kommen: 
a) Wenn kontribuable Bewohner des platten Landes, deren Besitzungen noch 
nicht im Hypothekenbuche eingetragen sind, weil die gutsherrliche und 
bauerliche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt ist, zum Chausscebau Land 
herzugeben haben, so können ihnen die Entschädigungsgelder dafür ausge- 
zahlt werden, sobald sie die einwilligende Erklärung der Gursherrschaft 
beibringen. 
b) Die
	        

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