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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_studien
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte.
Author:
Hänel, Albert
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_studien_band_2
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band.
Subtitle:
Die organisatorische Entwicklung der deutschen Reichsverfassung. Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Verordnungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
H. Haessel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
Scope:
359 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Other

Title:
Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Other

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Der Inhalt des Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Die Verwaltungsvorschriften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Theorie Laband’s.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Begriff der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 553 — 
F. 42. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehoͤrde des Deichverbandes 
folgende Geschaͤfte: 
a) die Gesetze, die Verordnungen und Beschluͤsse der vorgesetzten Behoͤrde 
auszufuͤhren; 
h) die Beschluͤsse des Deichamtes vorzubereiten und auszufuͤhren. 
Der Deichhauptmann hat die Ausfuͤhrung solcher Beschluͤsse des 
Deichamtes, die er fuͤr gesetzwidrig oder fuͤr das Gemeinwohl nachthei- 
lig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzu- 
holen. Gestatten es die Umstaͤnde, so ist zuvor in der naͤchsten Sitzung 
des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundslücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat und besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und usgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. 
Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
reoisionen sind zwei vom Deichamte ein= für allemal bezeichnete Mitglieder 
zuzuziehen; 
#) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet; jedoch ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Be- 
schluß oder Vollmacht des Oeichamtes beizubringen. Verträge und Ver- 
gleiche unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein rechts- 
verbindlich ab und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deich- 
amte zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
e) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
4) die ODeichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreck- 
bar zu erklären und die Beitreibung im Wege der administrativen Exe- 
kution durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisttion 
der gewöhnlichen Ortspolizeibehörden zu bewirken. 
Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor dieselben vollstreckbar er- 
klärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein. Der ODeichhauptmann 
ordnet die Ausführung der durch Naturalleistungen zu bewirkenden, von 
den Leistungsverpflichteten aber verweigerten oder nicht rechtzeitig been- 
Jahrgang 1853 (Nr. 3805.) 77 digten 
c
	        

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