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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1835
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
26
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sechstes Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1831. 1832. 1833. 1834. 1835.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Homepage

Title:
I. Sachregister.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.
  • Title page
  • Blank page
  • Porträt Bismarcks.
  • Publikationsrechte.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Erstes Buch. Das Deutsche Reich von 1871---1878.
  • 1. Kaiser und Reich.
  • 2. Der erste deutsche Reichstag. Die Entstehung des Zentrums.
  • 3. Erste Reichstagsverhandlungen und Reichsgesetzgebung (1871).
  • 4. Fortentwickelung des Reiches (1871). Beginn des kirchlichen Kampfes.
  • 5. Der Kulturkampf im Jahre 1872.
  • 6. Der Kulturkampf von 1873 bis Ende 1874.
  • 7. Ende und Ergebnisse des Kulturkampfes (1875).
  • 8. Der innere Ausbau des Reiches. Die Befestigung der deutschen Wehrkraft. (1872---74.)
  • 9. Der innere Ausbau des Reiches. Die deutsche Rechtseinheit. (1872---78.)
  • 10. Der innere Ausbau des Reiches. Volkswirtschaftliche Entwickelung und Gesetzgebung Deutschlands. (1872---77.)
  • 11. Bismarcks auswärtige Politik (1872---78).
  • 12. Die auswärtige Politik des Fürsten Bismarck (1872---78). {Fortsetzung.}
  • 13. Fürst Bismarck und die Parteien. „Friktionen." (1871---78.)
  • 14. Die Sozialdemokratie bis 1878.
  • 15. Die Reichslande Elsaß-Lothringen 1872---78. Die Einzelstaaten.
  • Zweites Buch. Das Deutsche Reich von 1878 bis zum Tode Kaiser Wilhelms I. (9. März 1888).
  • 1. Fürst Bismarcks nationale Wirtschaftspolitik 1878---79.
  • 2. Bismarcks Wirtschaftspolitik im Reichstag 1879. Politische Folgen.
  • 3. Die Eisenbahn- und Steuerreform Bismarcks. Neuere wirtschaftliche Gesetzgebung 1879---1881.
  • 4. Der Zollanschluß der Hansestädte. Septennat und Sozialistengesetz. Die Sezession. (1880 ff.)
  • 5. Versuche einer Verständigung mit Rom (1878---83).
  • 6. Die Sozialpolitik des Deutschen Reiches (1880---89).
  • 7. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888).
  • 8. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). (Fortsetzung.)
  • 9. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Fortsetzung: Innere Politik von 1884 bis 1886.
  • 10. Äußere und innere Politik des Deutschen Reiches (1879 bis März 1888). Schluß: Innere und äußere Politik von 1886---1888.
  • 11. Das letzte Regierungsjahr Kaiser Wilhelms I. Die Krankheit des Kronprinzen. Heimgang Kaiser Wilhelms.
  • Drittes Buch. Vom Tode Kaiser Wilhelms I. bis zur Entlassung des Fürsten Bismarck (20. März 1890).
  • 1. Die Regierung Kaiser Friedrichs III. (Vom 9. März bis 15. Juni 1888.)
  • 2. Anfänge der Regierung Kaiser Wilhelms II.
  • 3. Die weitere Regierung Kaiser Wilhelms II. (1888, 1889).
  • 4. Die deutsche Kolonialpolitik. (Gundsätze und Anfänge. Südsee 1880. Südwestafrika und Westafrika 1880---1885.)
  • 5. Die deutsche Kolonialpolitik. (Fortsetzung: Kongokonferenz. Karolinenstreit. Dampferlinien und sonstige Kolonialfragen. Südsee. Neuguinea. Samoa. Ostafrika etc. 1884---90.)
  • 6. Die Reichslande Elsaß-Lothringen (1879---1893).
  • 7. Die Entlassung des Fürsten Bismarck (März 1890).
  • 8. Der „neue Kurs". Schlußbetrachtung.
  • Quellen und benutzte Werke.

Full text

572 
sich hereit zu halten, um an dem noch zu bestimmenden Tag erscheinen zu kdnnen. Den 20. Dec. 
1810. Kdn. Oberamt. 
Leonberg. Die Musterung in hiesigem Oberamt wird zu Ende des Febr. oder zu Anfang des 
März 1871. vor sich gehen, wornach sich also alle Conseriptionspflichtige, oder bei deren etwaigen 
Abwesenheit, ihre Pfleger, Eltern, oder andere Verwandten zu richten haben. Den 23. Dec. 1810, 
Kön. Oberamt. 
Nekarfulm. Die Musterung der Militairpflichtigen für das Jahr 1rr. nimmt in dem hiesi- 
gen Oberamtsbezirk den 14. Febr. ihren Anfang. Es werden daher alle abwesende Conscriptionspflich- 
tige des hiesigen Oberamts angewiesen, spätestens am 13. Febr. sich zu Haus ein ufinden, und zu 
gehdriger Zeit vor der Distrikts-Commission zu erscheinen. Zugleich werden auch alle Obrigkeiten er- 
sucht, auf obenbemerkte Zeit sämtliche aus dem Oberamt Nekarsulm gebürtige junge Leute nach 
Haus zu weisen, und auch nachher keinem, der sich nicht durch ein neues oberamtliches Certific r# le- 
gitimirt, den Aufenthalt zu gestatten. Den 20. Dec. 1810. , Koͤn. Oberamt. 
Reutlingen. Die Jahrs-Musterung der Cantonspflichtigen Mannschaft wird in dem hiesigen 
Oberamts-Bezirks den 14. Jan. 1811. den Anfang nehmen. Es werden daher alle abwesende Mili- 
tairpflichtige Cantonisten insonderheit auch diejenigen von den vormals befreiten Staͤnden aufgefor- 
dert, daß sie sich auf obbemeldte Zeit in ihrer Heimath den Conscriptions-Gesezen gemaͤs einfinden 
follen. Zugleich werden die Hoch--u. Wohlloͤbl. obrigkeitliche Behoͤrden des Koͤnigreichs geziemend er- 
sucht, die in ihren Amts-Bezirken befindliche Cantonisten aus dem hiesigen Oberamt anzuweisen, 
sich auf die bestimmte Zeit in ihrem Heimwesen einzufinden. Den 11. Dec. 180. K. Oberamt. 
—Rotenburg am Nekar. Da die Jahrs-Musterung über die Conscribirte des disseitigen Ober- 
amts-Districts am 7. Jan. 1811. ihren Anfang nehmen wird., so werden alle von Hauß abwesende 
Militairpflichttge hiemit angewiesen und aufgefordert, bis zum G6. Jan. in ihrer Heimar sich einzu- 
finden, und auf Erfordern vor der Districts -Commission zu erscheinen, oder sich der durch die Con- 
scriptions-Geseze bestimmten Strafe zu gewärtigen. Zugleich werden auch alle obrigkeitliche Behdr= 
den ersucht, auf die emmeldte Zeit alle aus dem hiesigen Sberamt gebürtize junge Leute nach Haus 
zu verwelsen, und nachher keinem, der sich nicht durch ein neues Certificat legitimiren kann, den 
Aufenthalt zu gestatten. Den 24. Dec. 1810. Kon. Oberamt. 
Sulz am Nekar. Da die Musterung der Confrriptionspflichtigen für das Jahr 1811. den 20. 
Febr. in dem hiesigen Oberamt ihren Anfang nehmen wird; so werden alle diejenigen Milirairpflichti- 
en des hiesigen Oberamts, welche sich ausserhalb des beramtsbezirké aufhalten, hierdurch aufge- 
terdert, zu Vermeidung der in den Conseriptions-Gesezen ansgedrükten Strafen unverweilt u. läng- 
stens bie auf den 18. Febr. sich in ihrem Heimwesen einzufinden, und sich den Conseriptions-Getezen 
zu unterwerfen. Zugleich aber werden auch alle Obrigkeiten ersucht, auf oben bemerkte Zeit sämtliche 
aus dem hiesigen Oberamt geburtige junge Leute nach Hause zu verweisen, und auch keinem, der sich 
nicht mit einem neuen Certificat ausweisen kann, den Aafenthalt zu gestatten. Oen 24. Dec. 1810, 
Kon. Oberamt. 
Tübingen. Da die Musterung des Jahrs 18:x. in hiesigem Oberamt den al. Jan. ihren 
Anfang nehmen wird, so werden sämtliche Comcriptionspflichtige bei Vermeidung der in den Gesezen 
bestimmten Strafen aufgeforderr, sich bis dahin zuverläsig in ihren Geburteorten einzufinden, und ge- 
hrig zu. stellen. Ven dem persdulichen Erscheinen sind nach allerhöchster Verordnung frei, alle be- 
reité für immer als urtüchtig erklärte, die mit allerhöchster Erlaubniß Reisende und Studierende, 
die eraminirte und angestellte Schulprovise 2n#-eraminir#e angestellte und beeidigte Subststuten, wel- 
che jedoch oberamtliche Zeugnisse über ibr Meß und pOpsische Tüchtigkeit zum Militärdienst einzusen- 
den, auch diejenige Oocumente beizubringen haben, wodurch ihr Auspruch in die sechöore Classe le- 
cirt zu werden, bewiesen wird. Auch werden- alle Königl. Oberämter ersucht, auf den angegebenen 
Zeitpunkt die Conseriptionspflichtige des hiesigen Oberamts in ihr Heimwesen zu weisen. Den 25. 
dec. 1810. EEELE 
Hall. Nachstehende Conseriptionspflichtige, welche sich nach Emanirung der ersten Consctip= 
Nnons-Lrdnung ohne Paß eutfernt haben, und deren Vermogen boreits annotirt ist, werden zur. Ruͤk-
	        

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