Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1837
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
28
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1837
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • 10. Regierungs-Bekanntmachung, die Louise Wilhelmine Arnold-Stiftung in Greiz betreffend. (10)
  • 11. Regierungs-Bekanntmachung, die von dem Asylverein in Greiz unter dem Namen ,,Asylstift" errichtete Stiftung betreffend. (11)
  • 12. Regierungs-Bekanntmachung, die Heinrich XXIII. Stiftung in Greiz betreffend. (12)
  • 13. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (13)
  • Änderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
  • 14. Höchste Verordnung zur Abänderung der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August 1876, die Feier der Sonn- und Festtage betreffend. (14)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 20. Regierungs-Verordnung, die Gefängnis- und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse in Greiz, Zeulenroda und Burgk betreffend. (20)
  • Gefängnis- und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse in Greiz, Zeulenroda und Burgk.
  • Anlage 1. Gefangenen-Buch.
  • Anlage 2. Register über die den Gefangenen abgenommenen und von den Behörden eingelieferten Gegenstände.
  • Anlage 3. Strafbuch über die Disziplinar-bestrafungen.
  • Anlage 4. Kalender über die Entlassungstermine.
  • Anlage 5. Inventarium der Utensilien des Gefängnisses.
  • Anlage 6. Ordnung für die Verpflegung der Gefangenen.
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

112 
Anlage 6. 
Ordnung für die Verpflegung der Gefangenen. 
81. 
Jeder Gefangene erhält jeden Mittag warnie Kost. Diese besteht in 
Hülsenfrüchten, Reis, Hirse, Graupen, Kartoffeln, Bohnen, Kohlrabi, Kohlrüben, 
Klößen u. s. w., im Sommer auch in grünen Gemüsen. 
Die warme Kost wird mit Speck, oder wo dieser nicht paßt, mit Butter 
Ninds= oder Schöpstalg geschmelzt, auch im übrigen gehörig zubereitet und in 
einem blechernen, 1 Liter haltenden und voll zu füllenden Napf gereicht, welcher 
nach jeder Mahlzeit wecher gehörig zu reinigen ist. Hierzu erhalten die Gefangenen 
einen blechernen Lö 
Von der Heschaffenhelt der verabreichten warmen Kost hat sich die zustän- 
dige Behörde in geeigneter Weise zu überzeugen, auch hat der Gefängniswärter 
bezw. der Lieferant der Kost ein Verzeichnis der in jeder Woche den Gefangenen 
verabreichten Speisen anzufertigen. 
Außerdem erhält täglich ein Gefangener 7. Kilo Brod. Letzteres muß 
schwarzes, aber ein gut ausgebackenes und kräftiges Noggenbrod, auch in der Regel 
nicht frischbacken, sondern schon einen bis einige Tage alt sein und muß auf die 
Weise gereicht werden, daß durch die Unterrinde ihrer Länge nach mehrere bis 
an die Oberrinde reichende Schnitte gemacht werden, damit es, weil kein Gefangener 
ein Messer führen dard, leicht zu brechen ist. 
Dieses Brodquantum kann in einzelnen Fällen von dem Gefängnisvorsteher 
je nach dem jedesmaligen wirklichen Bedarfe eines Gefangenen erhöht oder herab- 
gesetzt werden. Uber das hierdurch ersparte Brod hat nicht der Gefangene zu ver- 
sügen, es ist ihm aber solches auch im Verpflegungsaufwand nicht anzurechnen. 
Zum Getränke erhalten die Gefangenen jeden Morgen einen //6 Liter hal- 
tenden Becher warmen Kaffee. Außerdem bekommen sie täglich mindestens zwei- 
mal, im Sommer dreimal, früh, mittags und abends frisches Trinkwasser. 
Zum Brod erhalten die Gefangenen nach Bedürfnis Salz in einem (höl- 
zernen) in der Zelle verbleibenden Gefäße. 
Jeder Gefangene erhält am Einlieferungstag seine Beköstigung nach Ver- 
hältnis der Tageszeit, in welcher er eingeliefert wird, mindestens aber / Kilo 
Brod. 
Gefangene, welche nach einer anderen Gefangenenanstalt zu transporlieren 
sind, erhalten je nach der Länge des Transportes die ganz= oder halblägige Brod- 
ration mit auf den Weg. 
2. 
Kranke erhalten auf —ni des Gerichtsarztes täglich mittags und 
abends Suppe, auch wohl früh M
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment