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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Metadaten: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1838
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838.
Bandzählung:
29
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1838
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Titelseite

Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
Titelseite

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)
  • Titelseite
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Dritter Teil. Kriminalistisches Praktikum.
  • Alphabetisches Sachregister zu beiden Bänden des Handbuchs.
  • Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.
  • I. Diebstahl.
  • II. Unterschlagung.
  • III. Raub.
  • IV. Erpressung.
  • V. Begünstigung und Hehlerei.
  • VI. Betrug.
  • VII. Untreue.
  • VIII. Urkundenfälschung.
  • IX. Pfandentstrickung.
  • X. Nötigung.
  • XI. Personenstandsveränderung.
  • XII. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit.
  • XIII. Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
  • XIV. Brandstiftung.
  • XV. Strafbarer Eigennutz.
  • XVI. Sachbeschädigung.
  • 58. Einfache Sachbeschädigung. Bewußtsein der Rechtswidrigkeit? Strafantrag. §§ 303 d. Str.G.Bs.
  • 59. Sachbeschädigung oder Diebstahl? Strafantrag. §§ 303, 242 d. Str.G.Bs.
  • XVII. Wissentliche Verletzung von Absperrungsmaßregeln bei ansteckenden Krankheiten usw.
  • XVIII. Bauvergehen.
  • XIX. Widerstand, Beamtennötigung und aktive Bestechung.
  • XX. Freiheitsberaubung.
  • XXI. Hausfriedensbruch.
  • XXII. Verübung groben Unfugs, schwerer Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Aufruhr und Auflauf.
  • Inhaltsverzeichnis der Formularanzeigen.
  • Notizblätter.

Volltext

59. Sachbeschädigung 
oder Diebstahl? Straf- 
antrag. 
§#§ 303, 242 d. Str.G.Bs. 
XVI. Sachbeschädigung. 201 
Der Zaun ist mit Beschlag belegt und im 
Gewahrsam Sempers belassen worden mit der An- 
weisung, sich jeder Veränderung an demselben zu 
enthalten. 
Semper stellt den beifolgenden Strafantrag. 
Strafantrag. 
Gegen den 
Wirtschaftsbesitzer Gotthold Edwin Leuthold 
stelle ich wegen der mir am 7. d. M. vorsätzlich 
zugefügten Beschädigung meines Zaunes Strafantrag. 
Posen, den 9. Juni 1904. 
Emmanuel Semper. 
Dresden, den 19. August 1901. 
Gestern nachmittag 5 Uhr zeigte der hier beim 
Fleischermeister Otto Heinig, hier Marien- 
straße 21 wohnhafte und beschäftigte Fleischergeselle 
Richard Otto Trinks an, daß soeben der 
am 12. April 1886 in Dohna geborene und dort 
(näheres nicht bekannt) wohnhafte 
Fleischergeselle Albin Hugo Mehnert, 
als sic, aus einer Restauration in Dresden-Neustadt 
kommend, zusammen über die Augustusbrücke gegangen 
seien, ihm ganz plötzlich ohne jeden Grund seinen 
Spazierstock aus der Hand gerissen und in die Elbe 
hinuntergeworfen habe. Da der Stock inwendig ein 
Metallstock und mit Rohr umwunden sei, sei er 
sofort in den Wellen untergegangen. Der Stock 
habe einen Wert von 4 M. gehabt. Als Grund 
von Mehnerts Handlungsweise könne er sich nur folgen- 
des denken. Mehnert habe zuvor in der Schankwirtschaft 
den Stock von ihm kaufen wollen, er, Trinks, habe 
ihn aber nicht verkauft. Darüber müsse sich 
Mehnert geärgert haben, denn er habe, nachdem der 
Stock im Wasser untergegangen sei, gesagt: „Nun 
haben wir alle beide keinen.“ 
Mehnert wird wegen Sachbeschädigung bezw. 
Diebstahls angezeigt. Da er auswärts wohnt, ist
	        

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