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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1838
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
29
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1838
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 1872.) Reglement für die Feuersozietät der Ostpreußischen Landschaft. Vom 30. Dezember 1837.
Volume count:
1872
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des vierten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. Nebst ihren Abänderungen.
  • Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
  • Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung der Reisekosten und auf Diäten.
  • Anlage 3. Der Etat.

Full text

84 Anlage 3. Der Etat. 
  
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf solche Zahlungs- 
verpflichtungen, bei welchen Kreditgewährungen für bestimmte Fristen 
durch allgemeine Vorschriften der zuständigen Behörden zugelassen 
oder im Geschäftsverkehr gebräuchlich sind. 
Auch bleiben die für einzelne Verwaltungszweige bestehenden be- 
sonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Stundung von Zahlungs- 
verpflichtungen unberührt. 
K. 18. 
Von der Einziehung dem Staate zustehender Einnahmen darf 
nur im einzelnen Falle und, abgesehen von der Unmöglichkeit der 
Einziehung, nur auf Grund einer durch gesetzliche oder durch König- 
liche Bestimmung ertheilten Ermächtigung abgesehen werden. Nur 
unter gleicher Voraussetzung dürfen auch zur Staatskasse ver- 
einnahmte Beträge zurückerstattet werden. 
Die nicht zur Einziehung gelangten oder zurückerstatteten Be- 
träge sind in der dem Landtage gemäß §. 47 dieses Gesetzes vor- 
zulegenden Uebersicht von den Staats-Einnahmen und Ausgaben 
bei den betreffenden Etatstiteln summarisch mitzutheilen. Solange 
und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, kann von dieser 
Mittheilung bezüglich einzelner Arten nicht zur Einziehung gelangter 
oder zurückerstatteter Beträge abgesehen werden. 
§ 19. 
Zur Staatskasse vereinnahmte Beträge, welche zurückerstattet 
werden müssen, sind, wenn die Zurückerstattung erfolgt, solange die 
betreffenden Fonds noch offen sind, von der Einnahme bei den 
letzteren wieder abzusetzen, bei späterer Zurückerstattung aber als 
Ausgabe zu verrechnen. 
Zurückerstattete Gerichtskosten und Geldstrafen sowie indirekte 
Steuern können immer von der Einnahme abgesetzt werden. 
Bei der Eisenbahnverwaltung können die Beträge an Ein- 
nahmen aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr, welche in 
der Rechnung des Vorjahres auf Grund der zum Jahresabschlusse 
stattgefundenen vorläufigen Feststellung zu viel verrechnet sind, von 
den Einnahmen des folgenden Etatsjahres abgesetzt werden. 
8. 20. 
Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen, unbeschadet der 
Bestimmung im 8. 36 dieses Gesetzes. nur auf Grund besonderer 
Ermächtigung durch den Etat zugeführt werden.
	        

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