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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1839
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
30
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1839
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 25.
Volume count:
25
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 2057.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom 27. September 1839.
Volume count:
2057
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • (No. 2056.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Oktober 1839. wegen Anwendung des Gesetzes vom 11. Mai 1839., in Betreff der Exekution in Wechselsachen auf solche Fälle, in welchen der Wechsel vor der Publikation des Gesetzes ausgestellt oder die Wechsel-Exekution bereits verfügt ist. (2056)
  • (No. 2057.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königlich Preußischen und der Herzoglich Anhalt-Bernburgschen Regierung getroffene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen. Vom 27. September 1839. (2057)
  • (No. 2058.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. November 1839. wegen Verleihung der revidirten Städteordnung vom 17. März 1831. an die Stadt Pleschen im Großherzogthum Posen. (2058)
  • (No. 2059.) Verordnung, wegen der im §. 47. des Gesetzes über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse in den Landestheilen, welche vormals zu den Französischen Departements eine Zeitlang gehört haben, vom 21. April 1825. vorbehaltenen Bestimmungen in Betreff der Jagdgerechtigkeiten. Vom 16. November 1839. (2059)
  • (No. 2060.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. November 1839. über die Zulässigkeit des Rekurses gegen Erkenntnisse, Agnitions- oder Purifikations-Resolutionen I. Instanz, wenn der Gegenstand des Prozesses zwar eine höhere Summe als Funfzig Thaler, der Gegenstand der dagegen erhobenen Beschwerde aber nur Funfzig Thaler oder weniger beträgt. (2060)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)

Full text

— 330 — 
é. 1. Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebiet 
des andern der beiden kontrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn 
derselbe nicht entweder ein Angehöriger dessenigen Staatrs ist, welchem er zu- 
gewiesen wird, und in demselben sein Heimwesen zu suchen hat, oder doch 
durch das Gebiet desselben als ein Angehbriger eines in gerader Richtung rück- 
wärts liegenden Staaks, nothwendig seinen Weg nehmen muß. 
2. Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt 
werden darf, sind anzusehen: 
a) alle diejenigen, deren Vater, oder wenn sie außer der Ehe erzeugt 
wurden, deren Mutter zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft 
eines Unterthans mit dem Staate in Verbindung gestanden hat, 
oder, welche ausdrücklich zu Unterthanen ausgenommen worden 
sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande entlassen 
wrde zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathsrecht erworben 
zu haben; 
diejenigen, welche von heimathlosen Eltern zufallig innerhalb des 
Staatsgebiets geboren sind, so lange sie nicht in einem anderen 
Staate das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, 
oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet, 
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang ge- 
wohnt haben; 
diesenigen, welche zwar weder in dem Staatsgebiete geboren sind, 
noch das Unterthanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben, 
hingegen nach Aufgebung ihrer vorherigen staatsbürgerlichen Ver- 
hältnisse, oder überhaupt als heimathlos, dadurch in nähere Ver- 
bindung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst unter 
Anlegung einer Wirthschaft verheirathet haben, oder, daß ihnen 
während eines Zeitraums von zehn Jahren stillschweigend gestat- 
tet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben. 
6é. 3. Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate 
zufällig geboren ist, in einem andern aber das Unterthanenrecht ausdrücklich er- 
worben, oder mit Anlegung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch zehn- 
sd4hrigen Aufenthalt sich einheimisch gemacht hat, so ist der letztere Staat vor- 
zugsweise, ihn aufzunehmen verbunden. Trifft das ausdrücklich erworbene Un- 
kerthanenrecht in dem einen Staate, mit der Verheirathung oder zehnjährigen 
Wohmung in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhaͤltniß 
entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, 
in einem andern aber nach seiner Verheirakhung, während des bestimmten Zeit- 
raums von zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letztern beibehal- 
ten werden. 
(. 4. Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine 
der in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, 
so muß derjenige Staak, in welchem er sich befindet, ihn vorldufig beibehalten. 
/. 5. Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demsenigen Staare# 
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Jerhaltrise 
zugehoͤrt. Wittwen sind nach eben denselben Grundsaͤtzen zu behandeln, es 
b 
# 
24 
- 
denn.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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