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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1901
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 54.
Volume count:
54
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Anhang zu No. 54 des Central-Blattes für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Chapter

Title:
Versicherungs-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 18944. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • No. 57.) Verordnung, die Publication der Elbschifffahrtsverträge betreffend. (57)
  • Artikel VI.
  • Additional-Acte zur Elbschifffahrts-Acte vom 23. Juni 1821.
  • Anlage A.: Muster eines Schiffs-Patentes.
  • Anlage B.: Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Schiffen.
  • Anlage C.: Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Holzflößen.
  • Anlage D. : Gewichts-Tabelle für elbzollpflichtige, nicht leicht wägbare Gegenstände.
  • Bemerkungen.
  • Vergleichung des Rheinischen oder Preußischen Cubik- und Preußischen Hohlmaaßes, so wie des Zollgewichts mit nachbemerkten Maaßen und Gewichten.
  • Anlage E.: Vertheilung des Normal-Elbzollsatzes auf die einzelnen Strecken.
  • Anlage F.: A. Classificirte Zusammenstellung der Elbzoll Ermäßigungen.
  • Anlage F.: B. Verzeichniß der vom Elbzolle gänzlich befreiten Gegenstände.
  • Anlage F.: C. Alphabetisches Verzeichniß der im Elbzolle ermäßigten und elbzollfreien Waaren-Artikel.
  • Anlage G.: Muster eines Manifestes für die auf der Strecke zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg fahrenden Elbschiffe.
  • Uebereinkunft zwischen Sachsen, Oestreich, Preußen, Hannover, Dänemark, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt-Cöthen, Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Lübeck und Hamburg.
  • Staats-Vertrag, die Regulirung des Brunshauser Zolles betreffend.
  • A. Regulativ über die Verhältnisse des Brunshauser Zolles.
  • Anlage I.: Brunshauser Zoll-Tarif.
  • Anlage II.: Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche bei dem Königlich Hannoverschen Elbzolle zu Brunshausen seiner Abgabe unterworfen sind.
  • Anlage III.: Verzeichniß der dem Königl. Elbzoll-Wachtschiffe zu Brunshausen zu zahlenden Gebühren.
  • Anlage IV.: Normalgewichtstabelle zur Berechnung des Zolls für diejenigen bei dem Königl. Hannoverschen Elbzolle zu Brunshausen zollpflichtigen Gegenstände, bei denen eine Gewichts-Declaration nicht Statt findet.
  • Anlage V.: Tabelle zur Reducution verschiedener fremder Gewichtsbenennungen auf Pfunde der Einladungsorte, behuf der Zollberechnung beim Königlich Hannoverschen Elbzolle zu Brunshausen.
  • Staats-Vertrag zwischen Sachsen, Preußen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin, das Revisions-Verfahren auf der Elbe betreffend.
  • No. 58.) Bekanntmachung, die Bestätigung der Sparcassenordnung für Lommatzsch betreffend. (58)
  • No. 59.) Verordnung, die Richtung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn zwischen Löbau und der Königlich Preußischen Grenze betreffen. (59)
  • No. 60.) Verordnung, den Gerichtsstand wegen fleischlicher Verbrechen betreffend. (60)
  • No. 61.) Verordnung an sämmtliche Criminalgerichtsbehörden, die an die Gerichtsbehörden der Strafanstalten zu Waldheim, Zwickau und Hubertusburg bei Requisitionen zu Bekanntmachung von Erkenntnissen oder Verordnungen an Detinirte mit zu sendenden Abschriften betreffend. (61)
  • No. 62.) Verordnung, die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend. (62)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

  
(LXXXIII) 
lich zollfreie Ladung führen, bei Passirung des Wachtschiffs durch veln von diesein aus be- 
merkbares Zeichen kenntlich machen. 
Dieselben haben jedoch die Ursprungs= und Einladungs-Bescheinigungen, durch welche 
die Zollfreiheit des von ihnen geführten Binnenlandsguts bedingt ist, in der Auffahrt am 
Wachtschiffe abzugeben. 
2.) Die Schiffe aller deutschen Bundesstaaten und anderer begünstigter Nationen, 
insofern 
a.) deren gesammte zollpflichtige Ladung in Hamburg, im Hannoverschen bis Harburg 
einschließlich, in Altona oder an der Holsteinischen Küste von Haseldorf bis Ottensen ein- 
schließlich, gelöscht werden soll, und zwar 
#.) was Hamburg betrifft, unter Bezugnahme auf die wegen der dortigen Controle 
zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbarten, im § 8. enthaltenen Bestim- 
mungen, 
G.) was die Hannoverschen Elbplätze betrifft, unter Vorbehalt der wegen der dortigen 
Controle von der Königlich Hannoverschen Regierung zu treffenden Anordnungen, 
und 
J.) was Altona und die unterhalb desselben belegene Holsteinische Elbküste betrifft, unter 
der Voraussetzung., daß wegen der dortigen Controle eine Vereinbarung zwischen 
der Königlich Hannoverschen und der Kbniglich Dänischen Regierung, wie dies für 
jetzt laut der im §& 9. enthaltenen Bestimmungen der Fall ist, besteht. 
b.) die Schiffe mit guten und ordentlichen Schiffs= und Ladungs-Papieren versehen 
sind und diese Papiere bei Passirung des Wachtschiffs an dieses abgegeben werden; auch 
c.) den Sub b. erwähnten Papieren eine Versicherung hinzugefügt ist, welche der Ca- 
pitain an Eidesstatt und bei Verlust der Ehre und des guten Leumunds darüber abzugeben 
hat, daß er, so viel er wisse und glaube, andere, als die in diesen Papieren verzeichneten 
und die daneben etwa sonst declarirten Ladungsgegenstände nicht an Bord habe. 
3,)) Diejenigen Schiffe, für welche das Setzen wegen Sturms oder Eisganges un- 
thunlich oder gefährlich ist, unter der Bedingung jevoch, daß sofort nach der Ankunft am 
Bestimmungsorte diese und das eingetretene Hinderniß des Ankerns vor der Schwinge dem 
Elbzoll-Comtoir zu Hamburg gemeldet und glaubhaft nachgewiesen wird. 
Weitere Ausdehnungen der Befreiungen vom Setzen bleiben dem Ermessen der König- 
lich Hannoverschen Regierung überlassen. 
#6. Sämmtliche Schiffe, mit Ausnahme der Elb-Flußschiffe, welche lediglich zoll- 
freies Gut elbaufwärts geführt haben, müssen bei ihrer nächsten Niederfahrt dem Königlich 
Hannoverschen Wachtschiffe vo#r Passirung desselben einen sogenannten Retourschein übergeben. 
Der Retourschein ist ein Zeugniß darüber, daß für vie bei der letzten Auffahrt des 
Schiffs in dasselbe verladen gewesenen Waaren den Verpflichtungen wegen des Brunshauser 
Zolls genügt worden sey. Derselbe wird von dem Königlich Hannoverschen Elbzoll-Com- 
L * 
Retourscheine.
	        

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