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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

law_collection

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
Publication year:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_collection_volume

Persistent identifier:
gs_preussen_1841
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841.
Volume count:
32
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1841
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 8.
Volume count:
8
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 2165.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königl. Preußischen und der Herzogl. Anhalt-Cöthenschen Regierung abgeschlossene Übereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom 24. Juli 1839.
Volume count:
2165
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Übersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [Zu den Seiten 29., 336., 415.]
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • (No. 2161.) Genehmigungs-Urkunde des in dem Protokolle der Zentral-Rheinschiffahrts-Kommission vom 17. Juli 1838. enthaltenen zehnten Supplementar-Artikel zu der Rheinschiffahrts-Akte vom 31. März 1831. D. d. den 6. September 1838. (2161)
  • (Nr. 2162.) Genehmigungs-Urkunde der in dem Protokolle der Zentral-Rheinschiffahrts-Kommission vom 27. Juli 1839. enthaltenen Supplementar-Artikel XI. XII. und XIII. zur Rheinschiffahrts-Akte vom 31. März 1831. D. d. den 25. Oktober 1840. (2162)
  • (Nr. 2163.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. April 1841., betreffend das Verfahren bei Festsetzung und Einziehung der Gebühren und Auslagen der Friedensrichter und Gerichtsschreiber. (2163)
  • (No. 2164.) Allerhöchster Befehl vom 8. Mai 1841., wodurch in Betreff der zur Abfassung eines Appellations-Erkenntnisses erforderlichen Anzahl von Richtern eine Ausnahme für diejenigen Ober-Gerichte angeordnet wird, welche nach Maaßgabe der Instruktion vom 30. Mai 1820. über die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichs-Stände und nach den hierauf sich gründenden Rezessen errichtet worden. (2164)
  • (Nr. 2165.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der Königl. Preußischen und der Herzogl. Anhalt-Cöthenschen Regierung abgeschlossene Übereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom 24. Juli 1839. (2165)
  • (Nr. 2166.) Allerhöchste Kabinets-Order vom 30. Mai 1841., die Ermäßigung der nach der Danziger Wechselordnung zulässigen zehn Respittage auf drei betreffend. (2166)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1841.
  • Druckfehler-Berichtigung. [Zum sechsten Sachregister, von 1831---1835., Seite 114.]

Full text

— 88 — 
in einem andern Staate zusammen, so ist das erstere Verhaͤltniß entscheidend. 
Ist ein Heimathloser in dem einen Staate in die Ehe getreten, in einem an- 
dern aber nach seiner Verheirathung, während des bestimmten Zeitraumes von 
zehn Jahren geduldet worden, so muß er in dem letztern beibehalten werden. 
. 4. 
Sind bei einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der 
in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen anwendbar, so muß 
derjenige Staat, in welchem er sich befindet, ihn vorldußig beibehalten. 
L 
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate 
zuzuweisen, welchem ihr Ehemann, vermoͤge eines der angeführten erhältnisse, 
zugehört. Wittwen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre 
denn, daß während ihres Wittwenstandes eine Veränderung eingetreten sey, 
durch welche sie nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Iereihrunft einem an- 
dern Staate zufallen. 
Auch soll Wittwen, imgleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehe- 
männern verlassenen Eheweibern die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts- 
oder vorherigen Aufenthaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe inner- 
da der ersten fuͤnf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden und 
inderlos geblieben ist. 
8. 6. 
Befinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter vierzehn 
Nabren, oder welche sonst wegen des Unterhalts, den sie von den Eltern genie- 
en, von denselben nicht getrennt werden können, so sind solche, ohne Rücksicht 
auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen Staat zu verweisen, welchem bei 
ehelichen Kindern der Vater, oder bei mmehellchen die Mutter zugehört. Wenn 
aber die Mutter unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist und letztere bei ih- 
rem Vater befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit übernommen, 
welchem der Vater zugehört. 
. 7. 
Hat ein Staatsangehoͤriger durch irgend eine Handlung sich seines Buͤr- 
gerrechts verlustig gemacht, ohne einem anderen Staate zugehoͤrig geworden zu 
seyn, so kann der erstere Staat der Beibehaltung oder Wiederannahme dessel- 
ben sich nicht entziehen. 
G. 8. 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, so wie Schafer 
und Dorfbirten, welche, ohne eine selbstständige Wirchschaft zu haben, in Dien- 
sten stehen, imgleichen Zöglinge und Studirende, welche der Erziehung oder des 
Unterrichts wegen irgendwo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn 
derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht. 
Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu 
achten, wenn sie nicht für ihre Person oder mit ihrem Hausstande und Ver- 
mögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben. 
9 
Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem anderen Grunde 
ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate nach den in der ge- 
gen-
	        

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