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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1841
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
32
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1841
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 16.
Volume count:
16
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2191.) Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft mit der Allerhöchsten Bestätigungs-Urkunde vom 2. August 1841. und der Allerhöchsten Kabinets-Order vom 24. März 1841.
Volume count:
2191
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Statut der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. (Vom 22. März 1841.)
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
  • Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

Full text

234 
Die Entscheidung muß so schnell getroffen werden, als die für Beurteilung der Beschwerde unerläß- 
liche Sorgfalt es gestattet. 
Eine Einwirkung auf den Untergebenen behufs Zurüchziehung der Beschwerde ist untersagt. 2c. 
Hiedurch wird indes die Pflicht des Vorgesetzten nicht berührt, den Beschwerdeführer über etwaige 
unrichtige Rechtsauffassung oder unrichtige dienstliche Anschauung zu belehren. Beharrt in solchem Falle 
der Beschwerdeführer auf seiner Klage, so hat der Vorgesetzte Entscheidung zu treffen bezw. herbeizuführen. 
4. In erster Instanz entscheidet über eine Beschwerde in der Regel der nächste mit Disziplinarstraf- 
gewalt versehene Vorgesetzte desjenigen, gegen welchen die Beschwerde gerichtet ist. 
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, vor der Entscheidung den Hergang der Sache durch mündliche oder 
schriftliche Verhandlungen aufzuklären. 
Bildet aber eine gerichtlich zu ahndende Zuwiderhandlung gegen die Strafgesetze den Gegenstand 
der Beschwerde, so hat der erwähnte Vorgesetzte sogleich 2c. den vollständigen Tatbericht anzufertigen und 
die Sache der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung zuzuführen. 
5. Die Entscheidung über eine Beschwerde ist dem Beschwerdeführer und dem Verklagten ihrem 
wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen, in jedem Falle schriftlich niederzulegen und seitens des Bataillons 
usw. aufzubewahren. 
a) Beschwerden, welche gegen den Kompagnie= usw. Chef selbst gerichtet sind und deshalb bei dem 
nächstältesten Offizier der Kompagnie usw. angebracht werden, sind von letzterem ohne Verzug 
zur Entscheidung des höheren Befehlshabers zu bringen. Dem Kompagnic= usw. Chef ist Meldung 
zu erstatten. 
b) 20. 2c. 20. 
I0) 2. ꝛc. c. 
d) 2c. 20. 20. 
e) 20. 2c. 20. 
) 2c. 20. 20. 
6. Mannschaften, welche gegen eine Entscheidung auf ihre Beschwerde die weitere Beschwerde ein- 
legen, sind von dem Kompagnie- usw. Chef und, wenn dieser der entscheidende Vorgesetzte war, von dem 
nächstältesten Offizier der Kompagnie usw. protokollarisch zu vernehmen. 
Die weitere Beschwerde wird ebenfalls in Gestalt einer Beschwerde gegen den Vorgesetzten, der die 
letzte Entscheidung getroffen hat, eingelegt und ist von dem Beschwerdeführer zu begründen. 
7. Das über eine etwaige weitere Beschwerde aufzunehmende Protokoll mit Begründung ist von 
dem Kompagnie- usw. Chef bezw. dem nächstältesten Offizier der Kompagnie usw. dem zur Entscheidung 
zuständigen Vorgesetzten vorzulegen. 
2c. 2c. 2c. 
8. Sind Beschwerden als unbegründet zurückzuweisen, so wird 2c. im Einzelfalle zu erwägen sein, ob 
die Aufrechterhaltung der Manneszucht ein Einschreiten gegen den Beschwerdeführer erfordert. 
Eine unrichtige dienstliche Anschauung ist an sich nicht strafbar. 
 
	        

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