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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1843
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
34
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1843
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 30.
Volume count:
30
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2389.) Deklaration, betreffend die Nothwendigkeit des Konsenses der Agnaten zur Verpfändung der Substanz eines Lehngutes in der Altmark, Priegnitz, Mittel- und Uckermark, so wie in den Kreisen Beeskow und Storkow. Vom 5. November 1843.
Volume count:
2389
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Full text

— 174 — 
bildung für ein bestimmtes Fach oder für höhere Studien zu übergeben, doch denjenigen 
Grad allgemeiner Bildung, praktischer Kenntnisse und selbstständigen Urtheils gewinnen 
lassen wollen, dessen es zu gehöriger Vorbereitung des Eintritts in das gewerbliche 
und geschäftliche Leben bedarf. 
Den Mädchen dieser Kreise soll sie eine höhere Bildung gewähren, um in ihnen 
den selbstständigen Trieb zu eigener geistiger Weiterbildung zu entwickeln oder ihnen die 
unentbehrlichen Hilfsmittel zu selbstständiger Erwerbsthätigkeit an die Hand zu geben. 
Unter den Lehrfächern, welche dem Unterrichte in der höheren Volksschule hinzu- 
treten, muß sich mindestens eine der modernen Cultursprachen befinden. Der mitzu- 
theilende Lehrstoff ist nach demjenigen Lehrziele zu bemessen, welches bei dem Durch- 
schnittsmaße der Befähigung von Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 16. Lebens- 
jahre erreicht werden kann. 
Bezüglich der Lehrweise hat auch die höhere Volksschule den auf Anschauung sich 
gründenden Weg der Elementarmethode festzuhalten, welche nach practisch-sachlichen 
Gesichtspunkten gruppirt und die Lehrstoffe, selbstverständlich ohne Beeinträchtigung der 
objectiven Wahrheit, in einen für das Bedürfniß der Lernenden angelegten Zusammen- 
hang bringt. 
Der äußere Organismus dieser Schule fordert Annahme eines zehnjährigen Lehr- 
gangs und Vermehrung der Unterrichtsstunden vom dritten Schuljahre (beziehentlich 
vom vollendeten achten Lebensjahre) ab auf 22 bis, mit den Classen aufsteigend, zu 30, 
höchstens 32 Lehrstunden wöchentlich, ausschließlich des Unterrichts im Turnen. Nur 
für höhere Mädchenschulen kann vom Eintritte des Unterrichts in Handarbeiten der 
wissenschaftliche Unterricht um zwei bis drei Stunden wöchentlich beschränkt werden. 
Eine mittlere Volksschule kann durch Umbildung ihrer Mittel= und Oberelassen, 
sowie durch Aufsetzung von Selectenclassen zu einer höheren entwickelt werden. 
Die Trennung der Geschlechter in höheren und mittleren Volksschulen (§ 29) hat 
von derjenigen Classe an einzutreten, in welcher die unvermeidlichen Modificationen der 
Unterrichtspläne für Ausbildung der Knaben oder Mädchen Platz greifen. 
An solchen Schulen ist womöglich eine Anzahl von Freistellen für begabte arme 
Kinder einzurichten. 
Zu § 13, * 31. In jedem Schulbezirke soll in der Regel eine einfache Volksschule vor- 
Absatz hund handen sein, damit auch dem Bedürfnisse der weniger bemittelten Classen entsprochen 
« wird. Besteht aber am Orte keine einfache Volksschule, so ist vorzugsweise auf eine 
Abstufung des Schulgelds nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eltern 
Bedacht zu nehmen und hat für gänzlich unbemittelte Eltern die Armencasse in dem 
§ 16 bestimmten Maße einzutreten.
	        

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