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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Periodical

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
srbl_wuerttemberg_1808
Title:
Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808.
Federal State.:
Königreich Württemberg
Volume count:
3
Publishing house:
August Friedrich Macklot
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Edict über die Familien-Fideicommisse. 135 
Fideicommisse bestimmten Vermögens persönliche oder hypothecarische 
Forderungen zu machen haben, und zwar den unbekannten Gläubi- 
gern durch Edictal-Ladung, zu deren Angabe einen präclusiven 
Termin von sechs Monaten unter dem Rechtsnachtheile vorzusetzen, 
daß nach Verstreichung desselben das obgedachte Vermögen als ein 
Familien-Fideicommiß würde immatriculirt werden, folglich dieselben 
wegen der nicht angezeigten Forderungen sich nicht mehr an die 
Substanz des Fiveicommiß--Vermögens, sondern nur an das Allodial- 
Vermögen des Schuldners over in dessen Ermanglung an die 
Früchte des Fideicommisses zu halten, berechtigt seyn sollten, und 
selbst hier nur unter der Beschränkung, daß sie venjenigen Gläubi- 
gern nachgehen, welche sich innerhalb des gevachten Termins ge- 
meldet haben. Die Edictal-Ladung soll dreymal in zweymonatlichen 
Zwischenräumen in öffentliche Blätter eingerückt werden. 
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep- 
tember 1825 bestimmt: 
S. 6. 
Die Bestimmung des 5. 26., wonach die persönlichen 
und hypothekarischen Gläubiger unter dem Rechts-Nach- 
theile, daß sie sich nicht mehr an die Substanz des 
Fidei= Commiß-Vermögens zu halten berechtigt seyen, 
vorgeladen werden sollen, ist auf die von den Gerichten 
und Hypotheken-Aemtern angezeigten Gläubiger, so wie 
auf die von dem Stifter des Fidei-Commisses benannten 
Fidei= Commiß-Gläubiger nicht anwendbar, sondern es 
sind dieselben, erforderlichen Falls, unter dem Rechts- 
Nachtheile vorzuladen, daß ihre Forderungen dergestalt, 
wie sie angezeigt sind, auf das Fidei--Commiß einge- 
tragen werden sollen. 
C. 7. 
Die Kinder des Constituenten oder die ihnen zu be- 
stellenden Curatoren dürfen, wenn er selbst die In- 
struction zur Eintragung des Fidei--Commisses in die 
Matrikel veranlaßt, nur in dem Falle speciell hiezu 
vorgeladen werden, wenn dieses nach H. 26. auch bey 
andern Personen zuläßig ist, und bedarf es insbesondere 
wegen des Pflicht-Theils, gemäß des 8. 20. keiner Vor- 
ladung der Kinder. 
S. 27. 
Werden nach erfolgter gerichtlicher Bekanntmachung Forderungen 
vorgebracht, für welche das zum Fireicommiß bestimmte Vermögen
	        

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