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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1845
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
36
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 8.
Volume count:
8
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2551.) Fischerei-Ordnung für die Provinz Posen. Vom 7. März 1845.
Volume count:
2551
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

S. 107. 
Sofern aber Realschulden auf der versicherten Besitzung, deren Gebaude 
durch eine Feuersbrunst zerstört oder beschädigt worden sind, haften, und es 
deshalb, weil diese nicht anderweit gedeckt werden können, auf den Antrag der 
Gläubiger zur Subhastation der Besitzung kommt, so sollen in diesen Fällen 
(G. 102—106.) die Gläubiger, sofern sle nicht selbst nach &#. 102. und 103. 
der absichtlichen oder fahrlassigen Ansliftung dieses Feuers schuldig befunden 
werden, berechtigt sein zu verlangen, daß der Anspruch auf die Entschädigungs= 
Peder, welche die Sozietät sonst zu gewähren hätte, mit subhastirt und dem 
Meistbietenden mit der Verpflichtung zum Wiederaufbau zugeschlagen werde, 
und der Sozietät soll alsdann nur dasjenige zu Gute kommen, was von der 
Lizitationssumme nach Befriedigung der gedachten Gläubiger übrig bleibt, in- 
soweit dieser Ueberschuß die Entschädigungsgelder nicht übersteigt. In allen 
Fällen bleibt aber der Sozietät der Civilanspruch gegen den Versicherten und 
dessen Mitschuldigen vorbehalten. 
K. 108. 
So lange es noch zweifelhaft ist, ob gegen einen durch Brand beschä- 
digten Gebäudebesitzer nicht eine gerichtliche Untersuchung wegen absichtlicher 
oder fahrlaässiger Brandstiftung eingeleitet werden wird, darf demselben von der 
reglementsmäßigen Versicherungssumme nichts ausgezahlt werden. Wird die 
Untersuchung wirklich eingeleitet, so bleibt jede Zahlung so lange ausgesetzt, bis 
rechtskräftig fesisteht, ob und inwieweit die Versicherungssumme nach §#.# 102. 
bis 108. in Anspruch genommen werden kann. 
K. 109. 
B. Wird ein der Worschrift der V. 24. und 28. zuwider doppelk versicher- 
tes Gebäude vor der Löschung bei der ständischen Sozietät durch Feuer 
zerstört oder beschädigt, so wird von der letzteren dafür keine Vergäti- 
gung gewährt. Wegen der Eingiehung der von der anderen Gesellschaft 
oder Bane etwa zu zahlenden Entschadigung ist im F. 29. bereits Be- 
stimmung getroffen. Jedoch bleiben auch in diesem Falle den Gläubi- 
gern nach den Bestimmungen des F. 107. ihre Rechte an den Entscha- 
digungsgeldern vorbehalten. 
S. 110. 
C. Wenn eine Veränderung in dem baulichen Zustande oder der Bestim- 
mung eines Gebäudes, die eine Versetzung in eine andere, zu höheren 
Beiträgen verpflichtete Klasse zur Folge gehabt haben würde, nicht zur 
gehörigen Zeit angezeigt worden ist, und das Gebäude vor der Zeit ab- 
drennt, so verliert der Versicherte Ein bis zwanzig Prozent der Eneschä- 
digungssumme. 
K. 111. 
D. Wenn ein beschädigtes Sozietatsmitglied der Vorschrift des #. 91. zu- 
(Nr. 4108.) 14 wider
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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