Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • § 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • § 74. Das Eisenbahnwesen.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 74. Das Eisenbahnwesen. 119 
polizeireglements eingeführt werden.« Dieser Satz schließt sich un- 
mittelbar an Art. 42 an, und durch das Wort »demgemäß« wird in 
unzweideutiger Weise hervorgehoben, daß er eine Folgerung oder 
nähere Ausführung des im Art. 42 ausgesprochenen Grundprinzips ent- 
hält. Hierdurch gewinnt er eine unentbehrliche Ergänzung; es fehli 
ihm nämlich die Hauptsache, das Subjekt. »Es sollen« übereinstim- 
mende Betriebseinrichtungen usw. »getroffen werden«. Von wem? Vom 
Reich oder von den Einzelstaaten? Durch Reichsgesetz, durch Beschluß 
des Bundesrates oder durch Anordnung des Kaisers? Aus dem Zu- 
sammenhang mit dem Art. 42 ergibt sich, daß die »Bundesregierungen« 
als das Subjekt zu ergänzen sind; ihre Verpflichtung, die ihnen unter- 
stellten Eisenbahnen wie ein einheitliches Netz verwalten und nach 
einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen, sollen sie unter 
anderem dadurch erfüllen, daßsie übereinstimmende Betriebs- 
einrichtungen treffen und gleiche Bahnpolizeireglements einführen. 
Daß die Einrichtungen übereinstimmend und die Reglements gleich 
sein sollen, setzt eine Mehrheit von Anordnungen mit identischem 
Inhalt voraus; wenn bei der Abfassung des Art. 435 der Gedanke vor- 
geschwebt hätte, daß das Reich für das ganze Reichsgebiet (exkl. 
Bayern) die Betriebseinrichtungen und das Polizeireglement erlassen 
soll, so wäre es sinnlos gewesen, anzuordnen, daß die Einrichtungen 
übereinstimmend und die Reglements gleich sein sollen !). 
Der formelle Erlaß dieser Anordnungen gehört demnach nicht 
zur Zuständigkeit des Reiches, sondern zu derjenigen der Einzelstaaten. 
Auf welchem Wege ist aber die Uebereinstimmung der Einzelstaaten 
über einen gleichartigen oder identischen Inhalt zu erzielen? Hier- 
über gibt der Art. 43 ebensowenig eine bestimmte Auskunft wie Art. 42 
und es bleibt nur die bis zum Erlaß eines Reichseisenbahngesetzes 
übrigens ebenfalls anfechtbare und zweifelhafte Zuflucht zu Art. 7, 
1) Die Ausdrücke „Bahnpolizeireglement“ und „Betriebsreglement“, deren sich 
die Reichsverf. Art. 43 u. 45 bedient, sind nur zu verstehen aus einem sonderbaren 
Sprachgebrauch, welcher im deutschen Eisenbahnwesen zur Zeit der Abfassung der 
Nordd. Bundesverfassung und der Reichsverfassung bestanden hat. Das sogenannte 
Bahnpolizeireglement betraf vorzugsweise Vorschriften über Ausrüstung, Unterhaltung, 
Bewachung und Betrieb der Bahn, das sogenannte Betriebsreglement vorzugsweise 
Transportbedingungen und Tarife; beide aber griffen auch in das Gebiet der Polizei 
ein, und zwar sowohl in Ausübung der Landespolizei (sogenannte Eisenbahnhoheit) 
gegen den Betriebsunternehmer, als auch in Ausübung der Bahnpolizei gegen das 
Publikum durch den Betriebsunternehmer und seine Beamten, und beide Reglements 
hatten einen bunt zusammengewürfelten und sehr verschiedenartigen Inhalt. Die 
neueren Reglements haben in dieser Hinsicht eine bessere Ordnung geschaffen und 
die nicht zusammengehörigen Materien in mehreren Reglements voneinander geschie- 
den, wenngleich nicht vollständig. An die Stelle des ehemaligen Bahnpolizeireglements 
ist jetzt die Betriebsordnung, an die Stelle des ehemaligen Betriebsreglements die 
Verkehrsordnung getreten, und die Normen für Bau und Ausrüstung, die Signalvor- 
schriften u. a. sind in besonderen Regulativen zusammengefaßt worden. Dadurch 
haben diese Vorschriften an Uebersichtlichkeit viel gewonnen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment