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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1845
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845.
Bandzählung:
36
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1845
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 36.
Bandzählung:
36
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2631.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. September 1845., betreffend die Bestrafung des Zweikampfs zwischen Offizieren und nicht zum Offizierstande gehörenden Militair- oder Zivilpersonen.
Bandzählung:
2631
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1845.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • (Nr. 2630.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26. September 1845., wegen Uebertragug der, der Quästur der Berliner Universität ertheilten Befugniß zur Einziehung und Einklagung gestundeter Honorare auf die Quästuren der übrigen Universitäten. (2630)
  • (Nr. 2631.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. September 1845., betreffend die Bestrafung des Zweikampfs zwischen Offizieren und nicht zum Offizierstande gehörenden Militair- oder Zivilpersonen. (2631)
  • (Nr. 2632.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 31. Oktober 1845., die Verpflichtung der Juden zur Führung festbestimmter und erblicher Familiennamen betreffend. (2632)
  • (Nr. 2633.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Dienste in der Provinz Schlesien. Vom 31. Oktober 1845. (2633)
  • (Nr. 2634.) Bekanntmachung über die, unterm 17. Oktober 1845. erfolgte Bestätigung des Statuts der für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Memel nach Laugallen zusammengetretenen Aktiengesellschaft. Vom 5. November 1845. (2634)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Volltext

— 682 — 
ogen werden sollen, mit zwei Monat bis zu zwei Jahr Fesiungs- 
Arrest zu bestrafen ist; 
3) daß, wenn die Tödtung durch vorsätzliche Uebertretung der herkömmlichen 
oder vereinbarten Formen des Zweikampfs bewirkt, oder der Gegner, 
nachdem er wehrlos geworden, getödtet wird, bei besonders erschweren- 
den Umständen die ½,afe der Tödtung nach den allgemeinen Landes- 
gesetzen eintreten soll. 
iese Meine Order isi durch das Kriegsministerium der Armee und 
außerdem durch die Geseesammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 27. September 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Geheimen Staaksminister, General der Infanterie v. Boyen und Uhden. 
  
(Nr. 2632.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 31. Oktober 1845., die Verpflichtung der Juden 
zur Führung festbestimmter und erblicher Familiennamen betreffend. 
Ar den Antrag des Staatsministeriums vom 24. d. M. bestimme Ich hier- 
durch, daß die Juden auch in denjenigen Theilen der Monarchie, in denen 
gesetzliche Vorschriften über die Familiennamen der Juden noch nicht bestehen, 
festbestimmte und erbliche Familiennamen zu führen, und diese binnen sechs 
Monaten, vom Tage der Publikation dieser Order an gerechnet, der Obrigkeit 
ihres Wohnorts anzuzeigen verpflichtet sein sollen. — Zur Führung der gewähl- 
ten Familiennamen ist die Genehmigung der Regierung einzuholen. — Die 
egenwärtige Order, wegen deren Ausführung der Minisier des Innern die 
2 Fgiemungen mit Instruktion versehen wird, ist durch die Gesetzsammlung bekannt 
u machen. 
P Sanssouci, den 31. Oktober 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 2633.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Dienste in der Provinz Schlesten. Vom 
31. Oktober 1845. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen für die Provinz Schlesien auf den Antrag Unseres Saateministe- 
riums, nach Anhbrung Unserer getreuen Stände und nach vernommenem Gut- 
achten Unseres Staaksraths, was folgt: 
g. 1. 
Der in den G. 1. und 2. der Ablöôsungsordnung vom 7. Juni 1821. 
gemachte Unterschied zwischen Ackernahrungen und Dienstfamilienstellen finder 
nicht ferner Statt; es können vielmehr alle Arten von Hand= und Shan- 
iensten,
	        

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