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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1845
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845.
Bandzählung:
36
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1845
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 38.
Bandzählung:
38
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2646.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., betreffend die Veröffentlichung von Immediatgesuchen und Adressen.
Bandzählung:
2646
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1845.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • (Nr. 2643.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. September 1845., betreffend die von den Führern und ersten Maschinenwärtern der Dampfschiffe auf dem Rheine und der Mosel zu bestellenden Kautionen. (2643)
  • (Nr. 2644.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. Oktober 1845., betreffend die Abänderung des §. 10. des Regulativs vom 7. Juni 1844., in Betreff des Verfahrens bei Chausseepolizei-Kontraventionen. (2644)
  • (Nr. 2645.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., wegen Abänderung des §. 109. des Reglements für die Provinzial-Feuersozietät der Provinz Westphalen vom 5. Januar 1836. (2645)
  • (Nr. 2646.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., betreffend die Veröffentlichung von Immediatgesuchen und Adressen. (2646)
  • (Nr. 2647.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 18. Februar 1838. D. d. den 7. November 1845. (2647)
  • (Nr. 2648.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gumbinnen, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. (2648)
  • (Nr. 2649.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Königsberg, mit Ausschluß der Stadt Königsberg, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. (2649)
  • (Nr. 2650.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. November 1845., wegen Erweiterung der Befugnisse der Kreis-Justizräthe zur Vollstreckung der Exekution. (2650)
  • (Nr. 2651.) Bekanntmachung über die unterm 17. Oktober 1845. erfolgte Bestätigung der Statuten der für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Wriezen nach Freienwalde zusammengetretenen Aktiengesellschaft. Vom 20. November 1845. (2651)
  • (Nr. 2652.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. November 1845., wegen Beibehaltung der ermäßigten Durchgangszollsätze von dem auf der Weichsel und Niemen transitirenden Getraide während der Tarifperiode von 1846. bis 1848. (2652)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Volltext

— 727 — 
(Nr. 2646.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., betreffend die Veroͤffent- 
lichung von Immediatgesuchen und Mdressen. 
E. ist seit einiger Zeit mehrfach vorgekommen, daß an Mich gerichtete Gesuche 
und Adressen gleichzeitig mit der Absendung oder noch vorher in den öffent- 
lichen Blättern abgedruckt werden. Zur Feen dieses Mißbrauchs be- 
siimme Ich, daß solche Gesuche und Adressen nur gleichzeitig mit den darauf 
ergangenen Bescheiden abgedruckt werden dürfen, sofern im Uebrigen eine solche 
Verbffentlichung gesetzlich statlhaft ist. Das Staatsministerium hat diesen Be- 
fehl durch die Gesetzsammlung zur öffenrlichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssonci, den 7. November 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Tr. 2647.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des 
Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums 
Sachsen vom 18. Februar 1838. D. d. 7. November 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r2c. 1c. 
verordnen wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Regle- 
ments für die Feuersozietat des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 
18. Februar 1838., nach Anhôrung Unserer getreuen Stände der Provinz 
Sachsen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Zu g. 5. 
Als zu einem Gebäude gehörig werden auch diejenigen, dem Zwecke des 
Gebäudes dienenden Geräthschaften erachtet, welche zwar an sich die Eigen- 
schaft beweglicher Sachen haben, wegen ihrer Größe und Aufstellung aber nicht 
leicht oder nur durch besondere Anstalten aus dem Gebäude entfernt werden 
konnen, z. B. Glocken, Orgeln, Braupfannen, Khlschiffe, Maschinerien und 
dergleichen. 
8 Der Besitzer ist jedoch nicht verpflichtet, Geraͤthschaften dieser Art ver- 
sichern zu lassen; dagegen ist auch die Generaldirektion lgt die Versicherung 
derselben abzulehnen, wenn sie solche nach vorheriger Einholung des Gutach- 
tens der Polizeibehörde und der Kreisdirektion nicht für angemessen hält. 
Zu g. 7. 
b Zur Versicherung koͤnnen fortan auch folgende Gebaͤude aufgenommen 
werden: 
1) Zuckersiedereien, 
2) Zichorienfabriken und 
3) Ziegelöfen, · 
(Nk.2646—2647.) 103 in-
	        

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