Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1845
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845.
Bandzählung:
36
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1845
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 38.
Bandzählung:
38
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2647.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 18. Februar 1838. D. d. den 7. November 1845.
Bandzählung:
2647
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1845.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • (Nr. 2643.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. September 1845., betreffend die von den Führern und ersten Maschinenwärtern der Dampfschiffe auf dem Rheine und der Mosel zu bestellenden Kautionen. (2643)
  • (Nr. 2644.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. Oktober 1845., betreffend die Abänderung des §. 10. des Regulativs vom 7. Juni 1844., in Betreff des Verfahrens bei Chausseepolizei-Kontraventionen. (2644)
  • (Nr. 2645.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., wegen Abänderung des §. 109. des Reglements für die Provinzial-Feuersozietät der Provinz Westphalen vom 5. Januar 1836. (2645)
  • (Nr. 2646.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., betreffend die Veröffentlichung von Immediatgesuchen und Adressen. (2646)
  • (Nr. 2647.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 18. Februar 1838. D. d. den 7. November 1845. (2647)
  • (Nr. 2648.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gumbinnen, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. (2648)
  • (Nr. 2649.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Königsberg, mit Ausschluß der Stadt Königsberg, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. (2649)
  • (Nr. 2650.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. November 1845., wegen Erweiterung der Befugnisse der Kreis-Justizräthe zur Vollstreckung der Exekution. (2650)
  • (Nr. 2651.) Bekanntmachung über die unterm 17. Oktober 1845. erfolgte Bestätigung der Statuten der für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Wriezen nach Freienwalde zusammengetretenen Aktiengesellschaft. Vom 20. November 1845. (2651)
  • (Nr. 2652.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. November 1845., wegen Beibehaltung der ermäßigten Durchgangszollsätze von dem auf der Weichsel und Niemen transitirenden Getraide während der Tarifperiode von 1846. bis 1848. (2652)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Volltext

— 738 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sansptui, den 7. November 1845. 
I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh Graf zu Stolberg. Flottwell. 
Uhden. 
  
(Nr. 2048.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements 
für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gum- 
binnen, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm,) von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben die im F. 40. des Reglements für die Feuersozietät der sämmrlichen 
Stäadte des Regierungsbezirkä Gumbinnen vom 29. April 1838. und im F. 17. 
der Ausführungsverordnung von demselben Tage vorbehaltene Revision jenes 
Reglements mit Zuziehung von Deputirten der betheiligten Städte startfinden 
lassen, und verordnen in Folge derselben, zur Beseitigung wahrgenommener 
Maängel und zur Ergänzung des gedachten Reglements, unter Aufhebung der 
entgegenstehenden Bestanznichern, Folgendes: 
Zum FK. 8. 
Die Bestimmung des Beitragssatzes, zu welchem die im §. S. angege- 
benen Gebäude zur Versicherung angenommen werden, soll ferner nicht mehr 
der Direktion allein überlassen bleiben, sondern durch eine aus drei Assozürten 
zusammengesetzte Kommission erfolgen, von welchen einer von dem Grundbesitzer, 
welcher versichern will, einer von den Stadtverordneten des Orts und einer 
von der Direktion der Feuersozietät gewahlt wird. Derjenige Beitragssatz, für 
welchen wenigstens zwei Mitglieder der Kommission stimmen, tritt in Geltung. 
Bei einem gänzlichen Mangel an Uebereinstimmung in dem Gutachten der Theil- 
nehmer der Kommission soll das arithmetische Mittel von ihren Zahlenangaben 
für den Beitragssatz maaßgebend sein; jedoch sieht es in allen Fällen der Di- 
rektion sowohl als auch dem betreffenden Grundbesitzer frei, die Versicherung 
in jedem Jahre bis spätesiens den 30. Sepcember zum Jahresschlusse aufzu- 
kündigen. 
9Wn der Grundbesitzer, welcher versichern will, einen auswärtigen 
Assozüirten in die Kommission, so muß derselbe auch die dadurch erwachsenden 
Kosten tragen. 
Zum S. 17. 
Die im Gemeinebezirke der assozirrten Städte gelegenen, dem Staate 
ehörigen Gebäude bleiben zwar auch ferner von der Verpflichtung zur Ver- 
scherung bei der Feuersozietät ausgeschlossen; jedoch sollen dieselben, wenn sübe- 
aupt
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.