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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1845
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845.
Bandzählung:
36
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1845
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 38.
Bandzählung:
38
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2648.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gumbinnen, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845.
Bandzählung:
2648
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1845.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • (Nr. 2643.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. September 1845., betreffend die von den Führern und ersten Maschinenwärtern der Dampfschiffe auf dem Rheine und der Mosel zu bestellenden Kautionen. (2643)
  • (Nr. 2644.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. Oktober 1845., betreffend die Abänderung des §. 10. des Regulativs vom 7. Juni 1844., in Betreff des Verfahrens bei Chausseepolizei-Kontraventionen. (2644)
  • (Nr. 2645.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., wegen Abänderung des §. 109. des Reglements für die Provinzial-Feuersozietät der Provinz Westphalen vom 5. Januar 1836. (2645)
  • (Nr. 2646.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., betreffend die Veröffentlichung von Immediatgesuchen und Adressen. (2646)
  • (Nr. 2647.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 18. Februar 1838. D. d. den 7. November 1845. (2647)
  • (Nr. 2648.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gumbinnen, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. (2648)
  • (Nr. 2649.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Königsberg, mit Ausschluß der Stadt Königsberg, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. (2649)
  • (Nr. 2650.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. November 1845., wegen Erweiterung der Befugnisse der Kreis-Justizräthe zur Vollstreckung der Exekution. (2650)
  • (Nr. 2651.) Bekanntmachung über die unterm 17. Oktober 1845. erfolgte Bestätigung der Statuten der für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Wriezen nach Freienwalde zusammengetretenen Aktiengesellschaft. Vom 20. November 1845. (2651)
  • (Nr. 2652.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. November 1845., wegen Beibehaltung der ermäßigten Durchgangszollsätze von dem auf der Weichsel und Niemen transitirenden Getraide während der Tarifperiode von 1846. bis 1848. (2652)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Volltext

haupt ihre Versicherung von der betreffenden Verwaltungsbehörde für gut be- 
funden wird, der Regel nach bei der Städte-Feuersozietät versichert werden. 
Zum F. 19. 
Anträge wegen neuer Versicherungen oder wegen Erhöhung der beste- 
benden Versicherungssummen außer dem auf den 1. Jannar jeden Jahres be- 
siimmten regelmaßigen Eimrictstermine sind bisher nur unter der ausdrücklichen 
Bedingung angenommen worden, daß alle für das laufende Jahr zu zahlende 
Beiträge, so wohl die ordentlichen, als die anßerordentlichen, entrichtet werden. 
Vom nachsifolgenden Jahre ab soll bei Anträgen dieser Art, wenn die Ver- 
sicherung resp. Erhöhung ausdrücklich nur vom 1. Juli ab beamragt wird, 
oder der Antrag ersi im Laufe des zweiten Semesiers eingeht, nur der halbe 
gewöhnliche Jahresbeitragssatz, und in sofern für das laufende Jahr noch nach- 
träglich außerordentliche Beiträge ausgeschrieben werden müssen, nur die Hälfte 
dieser außerordentlichen Beiträge verlangt werden. 
Wird es beabsichtigt, eine neue Versicherung resp. Erhöhung sofort in 
Ausführung zu bringen, so soll die rechtliche Gültigkeit der Versicherung fer- 
ner nicht, wie es bisher der Fall gewesen, mit der Anfangsstunde desjenigen 
Tages, von welchem die Genehmigung der Sozietäts-Oirektion datirt ist, son- 
dern schon von der Mitternachtssiunde beginnen, welche auf den Tag folgt, 
an welchem der nach den Bestimmungen des Reglements vollständig eingerichtete 
und begründete Versicherungsantrag von dem Magisirate unrer der Adresse der 
Direktion zur Post gegeben worden ist. Auch wenn die Direktion Ausstellun- 
gen in Betreff der Höhe der Versicherungssumme zu machen haben sollte, ist 
der Versicherungsvertrag nichtsdesioweniger von dem gedachten Zeitpunkte ab 
gültig, jedoch nur auf diejenige Summe, welche reglementsmäßig hat bestätigt 
werden können. 
Zu den V. 20. und 21. 
Rücksichtlich des Zwanges zur Versicherung verbleibt es dabei, daß 
Mühlen mit zwei Drirteln des versicherungsfähigen Werthes, und die andern 
versicherungspflichtigen Gebaäude mit neun Zehntel dieses Werths versichert 
werden müssen; dagegen sollen, wahrend für die Mühlen auch ferner die Be- 
schränkung der Versicherung auf zwei Drittel des Werths bestehen bleibt, die 
übrigen Gebäude vom nachstfolgenden Jahre ab, auf Verlangen der betreffen- 
den Grundbesitzer auch mit dem vollen versicherungsfahigen Werthe zur Ver- 
sicherung angenommen werden. 
Zum S. 35. 
Zur zweiten und resp. zur vierten Klasse sind auch Gebäude ohne Feuer- 
stätten zu rechnen, wenn ihre Wände und Occher die für diese Klassen geeig- 
nete Bauart haben. 
Gebäude mie hölzernen Wänden, jedoch mit massiver Bedachung, sind 
den Fachwerksgebduden mit massiver Bedachung gleichzustellen, und nach den 
sonstigen vorhandenen Merkmalen entweder in die dritte, oder vierte, oder sechste 
Klasse cinzuschätzen; massive Gebände ohne massive Bedachung aber gleich #en 
Cr. 2648.) e-
	        

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