Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
  • enterFullscreen
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Monografie

Persistenter Identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Titel:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Bandzählung:
1918
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Felix Krais Verlag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
XII. Sicherung von Rohstoffen, Betriebsstoffen, Fertigfabrikaten und Futtermitteln.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
6. Verschiedenes.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
G. Ziegelwaren.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für Ziegelwaren aller Art.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)
  • Titelseite
  • Sonstiges
  • Alphabetisches Register zum sechunddreißigsten Bande der Blätter für Rechtsanwendung. Neue Folge XVI. Band.
  • Systematisches Register.
  • Samstag den 7. Januar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 1.
  • Samstag den 21. Januar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 2.
  • Samstag den 4. Februar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 3
  • Samstag den 18. Februar 1871. 36. Jahrgang. Nr. 4.
  • Samstag den 4. März 1871. 36. Jahrgang. Nr. 5
  • Samstag den 18. März 1871. 36. Jahrgang. Nr. 6.
  • Samstag den 1. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 7.
  • Samstag den 15. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 8.
  • Samstag den 29. April 1871. 36. Jahrgang. Nr. 9.
  • Samstag den 13 Mai 1871. 36. Jahrgang. Nr. 10.
  • Samstag den 27. Mai 1871. 36. Jahrgang. Nr. 11.
  • Samstag den 10. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 12.
  • Samstag den 24. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 13.
  • Samstag den 8. Juli 1871. 36. Jahrgang. Nr. 14.
  • Samstag den 22. Juli 1871. 36. Jahrgang. Nr. 15.
  • Samstag den 5. Juni 1871. 36. Jahrgang. Nr. 16.
  • Samstag den 19. August 1871. 36. Jahrgang. Nr. 17.
  • Samstag den 2. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 18.
  • Samstag den 16. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 19.
  • Samstag den 30. September 1871. 36. Jahrgang. Nr. 20.
  • Samstag den 14. Oktober 1871. 36. Jahrgang. Nr. 21.
  • Inhalt
  • In den Städten, welche in mehrere Distrikte mit eigenen Distriktsvorstehern eingetheilt sind, steht den Gerichtsvollziehern in den durch Art. 197 der Zivilprozeß-Ordnung von 1869 vorausgesetzten Fällen die Wahl zu, die Zustellung an den Bürgermeister oder an den Distriktsvorsteher des einschlägigen Distriktes zu bewirken.
  • Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Rheines.
  • Entscheidungen der Appellationsgerichte.
  • Samstag den 28. Oktober. 1871. 36. Jahrgang. Nr. 22.
  • Samstag den 11. November 1871. 36. Jahrgang. Nr. 23.
  • Samstag den 25. November 1871. 36. Jahrgang. Nr. 24.
  • Samstag den 9. Dezember 1871. 36. Jahrgang. Nr. 25.
  • Samstag den 23. Dezember 1871. 36. Jahrgang. Nr. 26.

Volltext

Proz.-Ordn. Art. 197. 323 
in den angegebenen Fällen die Zustellung an den 
Vorsteher der betreffenden Gemeinde oder Ortsab- 
theilung anordnete, die Wahl zwischen beiden dem 
Gerichtsvollzieher freigab. 
Deutlicher noch ist die Wahlbefugniß, welche 
in der durch das Wort „oder“ bestimmten Alter- 
native liegt, in dem Gesetzentwurfe ausgeprägt, wel- 
cher dahin lautete, daß die Zustellung an den Vor- 
steher der betreffenden Gemeinde oder der Orts- 
abtheilung zu geschehen habe; es ist hienach von 
Erheblichkeit, daß diese Fassung bei den Verhand- 
lungen der Gesetzgebungsausschüsse in keiner Weise 
beanstandet wurde, und drängt sich, da das im Ent- 
wurfe dem Worte „Ortsabtheilung“ vorangehende 
Wörtchen „der“ bei der wiederholten Lesung ohne 
Erinnerung weggeblieben ist, die Annahme auf, daß 
die Gesetzgebungs-Faktoren den nach dem Inhalte 
des Entwurfes gutgeheißenen Sinn der fraglichen 
Stelle nicht verrücken wollten, und von der An- 
schauung geleitet waren, daß eine solche Aenderung 
durch die Weglassung des bezeichneten Wortes nicht 
herbeigeführt werde. 
Dem grammatischen Standpunkte kömmt aber 
—“*s noch weiter mit Entschiedenheit zu 
ülfe. 
In dem Art. 197, wie er aus den Berath- 
ungen der Gesetzgebungsausschüsse hervorgegangen 
ist und die Sanktion erhalten hat, ist im Gegen- 
halte des Entwurfes nach den Worten „an den 
Vorsteher der betreffenden Gemeinde oder Ortsab- 
thellung (Viertel, Distrikt)"“ der Beisatz „oder an 
dessen Stellvertreter“ aufgenommen worden. 
Das Gesetz über die Gemeindeordnung für die 
Landestheile diesseits des Rheines vom 29. April 
1869 hat wohl in den Artikeln 101 beziehungs- 
weise 125 die Stellvertreter in Fällen der Ver- 
hinderung des Bürgermelsters bestimmt, eine Stell- 
vertretung aber für die in größeren Städten nach 
Art. 120 und 121 aufgestellten Distriktsvorsteher 
r
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk) PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.